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Thema: RettSan Fortbildung NRW

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  1. #1
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    Es ist im RettG NRW geschrieben im §5 Absatz 5 heißt es:

    "Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30-Stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen."

    Somit gilt dies nicht nur für RS sondern auch für RA und RH.

  2. #2
    Registriert seit
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    5.311
    Alles klar... danke dir...

    Hatte zwar schon ins RettG eingeschaut, aber nur nach Suchbegriffen durchforstet ;)

    Und da irgendwie aus zeitmangel heute nichts vernünftiges gefunden...

    MfG Fabsi

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