Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen.Zitat von marlon
Als Bewußtloser?Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
MfG
Frank
Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen.Zitat von marlon
Als Bewußtloser?Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
MfG
Frank
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