Zitat Zitat von marlon
Anderseits ist der Schaden durch ein Unterlassung und nicht durch ein aktives Tun (Begehungsdelikt) entstanden.
Und genau dafür gibt es den §13 StGB. Als Garanten haben die Rettungsdienstmitarbeiter durch die Unterlassung die Tat eben doch begangen.

Weiter ist das massive Selbstverschulden des Opfers zu beachten.
Als Bewußtloser?

MfG

Frank