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Thema: FME Schleifen Rechte & Gesetze

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hallo,

    also, da der KBI und Wehrführer die Kameraden auf frischer Tat bei einer Straftat festgestellt haben, so können sie die Pager als Beweismittel "sicherstellen"-einbehalten und müssen sie aber zeitnah an die Strafverfolgungsbehörden übergeben, die dann auch die Foramlitäten gegenüber den Kameraden klärt.
    Auf Dauer einbehalten geht natürlich nicht, aber wenns bloß vorübergehend ist und keine Zueignungsabsicht besteht ist dies überhaupt kein Gesetzesverstoß, so wies Ebi schon geschrieben hat.
    Die Betroffenen können ja rechtlich die Herausgabe erzwingen, aber dann würde parallel auf jeden Fall ihre Straftat ins Rampenlicht wandern und die Geräte dann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen.

  2. #2
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    Zitat Zitat von knutpotsdam
    Hallo,

    also, da der KBI und Wehrführer die Kameraden auf frischer Tat bei einer Straftat festgestellt haben, so können sie die Pager als Beweismittel "sicherstellen"-einbehalten und müssen sie aber zeitnah an die Strafverfolgungsbehörden übergeben, die dann auch die Foramlitäten gegenüber den Kameraden klärt.
    Die Kameraden sind nicht auf frischer Tat ertappt worden, sondern die Melder abgenommen worden und dann die Einstellungen kontrolliert worden. Des weiteren wage ich zu bezweifeln, dass jemand (z.B. wenn er einen offenen FME hört) fremdes Eigentum einfach beschlagnahmen darf. Auf welcher rechtlichen Grundlage soll das geschehen.

    @russmeyer: Ich kann schlecht unser Kreisbrandmeister hat glaub ich keine niedersächsischen Gestzte zur Hand. (Ich komm aus Bayern.)
    Aber das da der Feuerwehr Polizeibefugnisse eingeräumt werden glaub ich erst wenn ich das gesehen hab. (Ausnahme: Zur Abwendung einer akuten Gefahr. hat aber mit dem Fall hier nix zu tun.)

    duese

  3. #3
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    Zitat Zitat von knutpotsdam
    Hallo,

    also, da der KBI und Wehrführer die Kameraden auf frischer Tat bei einer Straftat festgestellt haben, so können sie die Pager als Beweismittel "sicherstellen"-einbehalten und müssen sie aber zeitnah an die Strafverfolgungsbehörden übergeben, die dann auch die Foramlitäten gegenüber den Kameraden klärt.
    Auf Dauer einbehalten geht natürlich nicht, aber wenns bloß vorübergehend ist und keine Zueignungsabsicht besteht ist dies überhaupt kein Gesetzesverstoß, so wies Ebi schon geschrieben hat.
    Die Betroffenen können ja rechtlich die Herausgabe erzwingen, aber dann würde parallel auf jeden Fall ihre Straftat ins Rampenlicht wandern und die Geräte dann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen.
    und wann wäre das ...

    sofort

    wenn die jetzt zur Pol gehen würde ich sagen das war nicht drauf..

    das ganze stinkt und ist von vorne bis hinten nicht rechtens

    weil eine Straftat rechtfertigt keine andere
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Verstoß gegen das TKG von Amtswegen verfolgt werden muss, oder ob das nach Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. auf Strafantrag geschieht.

    Dementsprechend kann es sogar sein, dass wegen 2-3 Schleifen zuviel aufem Melder bei jemanden der ja grundsätzlich zur Benutzung eines Melders auf dieser Frequenz berechtigt ist gar nix passiert. Besonders wenn man davon ausgeht, dass in Deutschland eine nicht geringe Menge an Meldern nicht nur das kann was sie können sollte, wäre hier auch keine Verhältnismäßigkeit mehr gegeben.

  5. #5
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    Es ist müßig darüber zu diskutieren.

    Grundsätzlich vermute auch ich, dass uns nur ein Teil der ganzen Geschichte bekannt ist.

    Ziemlich am Anfang dieses Threads schrieb ich schon mal, wir kennen nur die Sicht der Dinge von der einen beteiligten Partei. Da ist es gefährlich und unfair sich ein Urteil zu bilden.

  6. #6
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    Zitat Zitat von loxi
    Es stellt sich zudem die Frage, ob ein Verstoß gegen das TKG von Amtswegen verfolgt werden muss, oder ob das nach Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. auf Strafantrag geschieht.
    @Loxi,
    die Frage stellt sich nicht.
    §89 i.V. § 148 TKG ist eine Straftat und muss von Amtswegen verfolgt werden. Da besteht kein Ermessensspielraum. Was ein Richter später daraus macht, das ist eine andere Sache.
    mfg
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  7. #7
    Radio Saturn Gast
    Oh weh,
    ich hab den ganzen Tag ... 24 Stunden, 7 Tage die Woche ... einen ausgedienten Pageboy Melder (umgelötet mit diskriminator-Ausgang) am PC angeschlossen und FMS32pro laufen ... verschiedenste ZVEI (5-Ton & POCSAG) mit unterschiedlichsten Alarmen eingestellt ... Ich weis alles was im ganzen Kreis über LS läuft ... Boah bin ich ein Böser Bube ...

    Grins
    Gruß
    Radio Saturn

  8. #8
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    Zitat Zitat von Radio Saturn
    Oh weh,
    Ich weis alles was im ganzen Kreis über LS läuft ... Boah bin ich ein Böser Bube ...
    Immer schön alles hier öffentlich zugeben. Auch bei ironischen Bemerkungen wäre ich arg vorsichtig...
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  9. #9
    Radio Saturn Gast
    Zitat Zitat von Der Namenlose
    Immer schön alles hier öffentlich zugeben. Auch bei ironischen Bemerkungen wäre ich arg vorsichtig...
    ... und genau da liegt doch der Hund begraben: Öffentlich ...
    ... solange ich dies in meinen eigenen 4 Wänden mache und mit niemanden drüber rede, darf ich alles abhören (auch BOS-Funk mithören) was mir in den Kram passt ... deshalb sind die Scanner ja schliesslich auch wieder erlaubt worden ...
    ... weshalb diese Kameraden allerdings sich selbst die Codierung von z.b. WF oder GBI drauf machen ist mir schleierhaft ... das die "Führer" (welch ein grausliges Wort) eine eigene Schleife haben ist doch eh mumpitz ... wichtiges wird dann eh per "Draht" erledigt.
    ... wenn der "zug" alarmiert wird, läuft deren FME eh auch mit ...
    ... vor einigen Jahren konnte ich es sogar noch verstehen, das manche Führungskräfte eine eigene Schleife bekamen, da man diese (wenn es z.b. Hauptberuflich Landwirte waren) schlecht per Telefon erreichen konnte ... heutzutage hat doch (fast) jeder ein Mobiltelefon und kann über diese von der LS angerufen werden ... da ist eine eigene Schleife nur für WF oder GBI nicht mehr notwendig ...
    ... das weicht aber nun allerdings etwas zu weit vom eigentlichen Thema ab ... deshalb mache ich hier Schluss und lasse den Dingen seine Lauf ...
    ... nur noch soviel zu eigentlichen Thema: Bei uns in der Wehr sind auch einige mit "privaten Meldern" ... unsere WF & GBI sind dabei der Meinung das die damit anstellen (Programmieren & Mithören zu Hause) können was die wollen, es ist ja schliesslich ihr Privateigentum ... und wenn die gerne Nachts aufstehen weil der Wehrführer zu einem Hilfeleistungseinsatz einer Kleinhilfegruppe alarmiert wird, dann sei das ihr Problem ... nur Arbeitsausfall übernimmt die Gemeinde dann natürlich nicht, weil deren Erscheinen nicht notwendig war ;)

    Gruß
    Radio Saturn

  10. #10
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    Zitat Zitat von Ebi
    @Loxi,
    die Frage stellt sich nicht.
    §89 i.V. § 148 TKG ist eine Straftat und muss von Amtswegen verfolgt werden. Da besteht kein Ermessensspielraum. Was ein Richter später daraus macht, das ist eine andere Sache.
    mfg
    e.
    Doch. Im Strafrecht gibt es sog. Antragsdelikte bzw. relative Antragsdelikt.

    Klassisches Beispiel: Hausfriedensbruch. Wenn der Geschädigte (und das kann NUR der Geschädigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter/Erben) keinen Strafantrag stellt passiert absolut nix, selbst wenn Staatsanwalt, Richter und was weiß ich wer zum Zeitpunkt der Tat daneben stehen.

    Bei relativen Antragsdelikten (und ich geh davon aus, dass TKG einer ist, weil das Strafmaß eher gering ist) kann der Staatsanwalt von Amtswegen einschreiten, kann aber auch sagen, wenn keiner Strafantrag stellt und an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht (und mal ehrlich, ist die öffentliche Sicherheit gestört weil jemand ne Schleife zuviel aufm Melder hat?) lass mers sein.


    Grüße

    loxi

  11. #11
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    Zitat Zitat von loxi
    Doch. Im Strafrecht gibt es sog. Antragsdelikte bzw. relative Antragsdelikt.

    Klassisches Beispiel: Hausfriedensbruch. Wenn der Geschädigte (und das kann NUR der Geschädigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter/Erben) keinen Strafantrag stellt passiert absolut nix, selbst wenn Staatsanwalt, Richter und was weiß ich wer zum Zeitpunkt der Tat daneben stehen.

    Bei relativen Antragsdelikten (und ich geh davon aus, dass TKG einer ist, weil das Strafmaß eher gering ist) kann der Staatsanwalt von Amtswegen einschreiten, kann aber auch sagen, wenn keiner Strafantrag stellt und an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht (und mal ehrlich, ist die öffentliche Sicherheit gestört weil jemand ne Schleife zuviel aufm Melder hat?) lass mers sein.


    Grüße

    loxi
    Dann solltest du dich mal besser informieren.
    Es ist kein Antragsdelikt sondern ein Offizialdelikt. Es ist kein Strafantrag erforderlich.
    Es ist auch keine OWi sondern eine klassische Straftat.
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  12. #12
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Ebi
    Dann solltest du dich mal besser informieren.
    Es ist kein Antragsdelikt sondern ein Offizialdelikt. Es ist kein Strafantrag erforderlich.
    Es ist auch keine OWi sondern eine klassische Straftat.
    e.
    Das es ne Straftat ist wusst ich, obs Antragsdelikt oder Offizialdelikt ist, wusst ich eben nicht, das war ja auch die Frage die ich gestellt habe, die Antwort dazu kam in deinem ersten Posting nicht ganz klar rüber, drum hab ich nochmal geschrieben.


    Wenn die Täter noch unter 21 wären, könnte es trotzdem nach §45 JGG eingestellt werden, ansonsten wär mit Zustimmung des Gerichts auch ne Einstellung nach §153/153a StPO denkbar, aber das käm halt dann drauf an, wie die Justiz da so drauf ist. Dementsprechend wäre natürlich auch ne Verurteilung denkbar.

    Nachdem die Beweismittel aber zum einen schon zu lang im Besitz des GBI sind, dass der zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Schleifen davor auch drauf waren und zum anderen die rechtmäßigkeit wie er an die gekommen ist zumindest strittig ist muss man sich eh überlegen, ob die Beweise überhaupt für ein Verfahren ausreichen.


    Grundsätzlich ist ja bisher eh noch gar nix passiert. Wie ist denn die Lage vor Ort mittlerweile?

  13. #13
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    Zur Definition des besonderen öffentlichen Interesses bei Privatklagedelikten:


    Nr. 86. RiStBV Allgemeines

    (1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

    (2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

    (3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  14. #14
    Registriert seit
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    Boooahhh...
    Ich glaubs ja nicht.

    Nochmal, es ist eine Straftat... ein Offizialdelikt..
    Kein Privatklagedelikt....
    --
    dd) Konkurrenzen und Strafrahmen
    Wer eine Nachricht sowohl unbefugt abhört als auch Informationen darüber mitteilt, begeht nur eine Tat, da es sich um unselbstständige Tatbestandsalternativen handelt.
    Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Bei § 148 TKG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h., zur Strafverfolgung ist ein vorheriger Strafantrag nicht erforderlich.
    ----
    @Radio Saturn.. gefährlich, hier völlig falsche Darstellungen zu machen....
    Der freie Verkauf hat nichts mit dem Betrieb bzw dem abhören zu tun.


    e.
    **Rede nicht zuviel.
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    Adolph von Knigge

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