Zitat von
Fabpicard
§ 246 StGB
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
MfG Fabsi
@Fabicard,
meiner meinung nach greift der §246 nicht.
Die rechtswidrige Zueignung erfordert, dass der Täter die Sache als seine eigene besitzen will und dem Eigentümer die ihm zustehende Verfügungsgewalt auf Dauer vorenthalten will.
Und das trifft in diesem Fall nicht zu.
mfg
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge