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Thema: Rettungsassistenten ließen bewusstlosen Patienten zurück

  1. #1
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    Rettungsassistenten ließen bewusstlosen Patienten zurück


    Rettungsassistenten ließen bewusstlosen Patienten zurück


    Zwei Rettungsassistenten, 37 und 39 Jahre alt und seit 1991 im Rettungsdienst tätig, ließen am Abend des 6. Mai 2004 einen 48-jährigen volltrunkenen, bewusstlosen Mann in Zangberg, Landkreis Mühldorf, hilflos zurück. Der Patient verstarb einige Zeit später. Er war an Erbrochenem erstickt. Hatte das Amtsgericht Mühldorf gegen die beiden Angeklagten nur eine »Verwarnung mit Vorbehalt«, eine Art »Geldstrafe zur Bewährung«, wegen fahrlässiger Tötung verhängt, so verschärfte die Vierte Strafkammer am Landgericht Traunstein mit Vorsitzendem Richter Johann Dörr auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil. Die beiden Rettungsassistenten müssen jeweils 90 Tagessätze Geldstrafe zahlen. Bei unterschiedlichen Tagessatzhöhen macht das für den 37-Jährigen 2700 Euro, bei seinem zwei Jahre älteren Kollegen 1800 Euro aus.

    Als die beiden Angeklagten damals an den Einsatzort kamen, waren zwei Männer bei dem 48-Jährigen, einem Monteur aus der Ex-DDR, der während der Woche auf einer Brückenbaustelle der Bahn arbeitete. Nach der Arbeit hatte er eine ausgiebige Zechtour unternommen. Rechtsmediziner ermittelten später einen Blutalkoholgehalt von 3 bis 3,5 Promille. Die beiden Zeugen hatten den Monteur von der Gaststätte mit einem Schubkarren nach Hause geschafft. Sie brachten den Betrunkenen in die »stabile Seitenlage« und riefen Hilfe. Die beiden hauptberuflichen Rettungsassistenten registrierten einen normalen Puls und weigerten sich, den Betrunkenen mitzunehmen. Sie packten den nicht ansprechbaren und nicht weckbaren Patienten in eine Decke und ließen ihn in »stabiler Seitenlage« im Hausflur liegen. Um fünf Uhr lebte er noch. Um 6.50 Uhr wurde er tot aufgefunden.

    Witwe fordert Schmerzensgeld

    Im Ersturteil vom Februar hieß es: »Es war erkennbar und vorhersehbar, dass eine Gefahr durch Ersticken bestand. Alleine die stabile Seitenlage genügte nicht.« Das Amtsgericht Mühldorf befand beide Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig. Der Richter gelangte zu einer »Verwarnung mit Vorbehalt«. Erst im Falle einer neuerlichen Straftat wären die Geldstrafen von jeweils 2700 Euro fällig gewesen. Gegen den vorangegangenen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 3000 Euro hatten die Rettungsassistenten Einspruch eingelegt.

    Die »Verwarnung« war der Staatsanwaltschaft nicht genug Strafe für eine »fahrlässige Tötung«. In dem jetzigen Prozess war der Schuldspruch bereits rechtskräftig. So musste die Vierte Strafkammer ausschließlich die Höhe der Strafe neu festlegen. In der Hauptverhandlung verlas der Vorsitzende Richter ein Anwaltsschreiben namens der 56-jährigen Witwe des Verstorbenen. Darin wurde argumentiert, ihr 48-jähriger Ehemann sei der Ernährer der Familie und »kerngesund« gewesen. Die Witwe fordere von den Angeklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 285 000 Euro.

    In diesem Zusammenhang fragte Johann Dörr nach einer eventuellen Berufshaftpflichtversicherung. Das Ergebnis: Beide Rettungsassistenten sind nicht selbst oder über ihren Arbeitgeber, das Bayerische Rote Kreuz, haftpflichtversichert für einen derartigen Fall. Das sei auch gar nicht möglich, wie die Verteidiger – Peter Müller und Guido Stadtmüller, beide aus Mühldorf – informierten. Aber: Es bestehe eine Betriebshaftpflichtversicherung des BRK. Ob diese einspringt, wird derzeit noch geprüft. Einen Regressanspruch der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstherrn Rotes Kreuz haben die beiden Rechtsanwälte schon geprüft. Dazu Guido Stadtmüller am Rande des Prozesses: »Bisher gibt es in der Rechtsliteratur keine Entscheidung gegen eine Hilfsorganisation.«

    Staatsanwalt Ralf Burkhard betonte im Plädoyer, die von den Angeklagten angeschnittenen finanziellen Folgen für sie selbst reichten nicht, um von einer Strafe abzusehen. Burkhards weitere Argumente griff das Gericht in der Urteilsbegründung weitgehend auf. Verteidiger Peter Müller hob heraus: »Die Angeklagten werden künftig jeden Betrunkenen ins Krankenhaus fahren. Das wird während des Volksfestes dann den Betrieb zusammenbrechen lassen.« Dortige Ärzte hätten erklärt, sie seien »nicht zuständig für Bierleichen«, sei doch »Betrunkensein keine Krankheit«. Die jetzigen drei Beobachtungszellen in der Klinik habe es zur Tatzeit noch nicht gegeben. Möglicherweise wäre das Opfer »auf dem Gang im Krankenhaus erstickt«. Bei der Polizei werde in der Ausnüchterungszelle »die Klappe nur einmal pro Stunde geöffnet«. Guido Stadtmüller, der Verteidiger des 39-Jährigen, bezeichnete das Urteil des Amtsgerichts als »völlig korrekt« und beantragte, die Berufung des Staatsanwalts zurück zu weisen.

    »Nicht zuständig für Bierleichen«

    Vorsitzender Richter Johann Dörr hielt beiden Angeklagten ihr bislang tadelloses Vorleben zu gute. Sie hätten sich in ihrem Beruf für die Gesellschaft eingesetzt. Positiv zu werten sei außerdem, dass sie die Folgen der Tat bedauerten. Zudem habe eine gewisse Mitschuld des Opfers vorgelegen – durch den vielen Alkohol. Dörr nannte unter den strafschärfenden Aspekten: »Sie waren verpflichtet, dem Patienten in dessen hilfloser Situation Hilfe angedeihen zu lassen. Ein Bewusstloser Mann müsse ins Krankenhaus gebracht werden. Bei Fahrlässigkeit sei die Höhe der Strafe auf das »Maß der Pflichtwidrigkeit« und die »Folgen der Tat auf der Opferseite« abzustellen: »Das Opfer ist tot.« Der Vorsitzende Richter weiter: »Die Vorbehaltsverwarnung des Erstgericht war eine Strafe an der untersten Grenze. Wir sehen keine besonderen Umstände, um die Angeklagten vor Strafe zu verschonen.«

    Quelle: http://www.traunsteiner-tagblatt.de/...hr.php?id=9265

  2. #2
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    das passiert leider, Alkohol ist halt manchmal auch ein Notfall und somit ein Fall für den RTW. Das kann manchmal eine Gradwanderung sein.

  3. #3
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    es sollte jedem ersthelfer klar sein, was person nicht ansprechbat bedeutet!
    wenn der fall wie dargestellt war, halte ich härtere strafen für angemessen. insbesondere das berufsverbot! ich möchte nicht wissen, wie viele solcher gespanne wüten und nie belangt werden..........

  4. #4
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    "solche Gespanne" sind auch eigentlich ganz arm dran

    mal ehrlich, in welchem Krankenhaus werdet Ihr nachts mit offenen Armen begrüßt wenn Ihr die 3. Bierleiche bringt?

    DIese wandern dann auf Inentsiv und die wirklich schlimmenFälle fahren wir nachts 3 Stunden durch die Gegend...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

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  5. #5
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    Naja, Bierleiche ist ja nun nicht gleich Bierleiche - wenn der Patient eindeutig nicht erweckbar ist dann ist das mit sicherheit ein Fall für die Klinik, wenn nicht gar für den Notarzt. Bewußtlos ist eben gleich Bewoßtlos, dann ist die Ursach erstmal zweitrangig...

    Abwägung kommt m.E. nur dann ins Spiel wenn man es mit einem ansprechbaren Patienten zu tun hat. Auch dieser kann eine Gefahr für sich selbst darstellen. Und jeder Fall bei dem der Rettungdienst entscheidet einen Patienten nicht zu fahren birgt ein gewisses Risiko - und das kann dann auch schief gehen...

  6. #6
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    Bierleiche wer will so was in die Klinik bringen !
    Pol sagt "zu besoffen für uns" hilft nur einen Notarzt holen , der morgens um 3 Uhr einen dicken Hals kriegt, und dann entscheidet er was gemacht wird , dass vermeidet eventuell den Ärger den die zwei hatten .

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  7. #7
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    der NA kommt denkt daran das er Hausdienst im KH hat und sich nicht die ganze nacht damit rumplagen will;

    also schreibt er ihn haftfähig

    ausserdem kann es nicht sein das jemand eine nacht Intensiv 1400 € auf Kassenkosten verbringt nur weil er sich den arsch zusaufen musste

    Wenn es nach mir geht dann müssten die alle selbst zahlen
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  8. #8
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    Zitat Zitat von thorben1248
    es sollte jedem ersthelfer klar sein, was person nicht ansprechbat bedeutet!
    wenn der fall wie dargestellt war, halte ich härtere strafen für angemessen. insbesondere das berufsverbot! ich möchte nicht wissen, wie viele solcher gespanne wüten und nie belangt werden..........

    Das nenn ich "Arbeitsunfall"...


    Zitat Zitat von hannibal
    der NA kommt denkt daran das er Hausdienst im KH hat und sich nicht die ganze nacht damit rumplagen will;

    also schreibt er ihn haftfähig

    ausserdem kann es nicht sein das jemand eine nacht Intensiv 1400 € auf Kassenkosten verbringt nur weil er sich den arsch zusaufen musste

    Wenn es nach mir geht dann müssten die alle selbst zahlen
    Genau,so seh ich das auch. Aber wenn er keine Kohle hat dies zu bezahlen,dann sitzt der Papastaat wieder mit drinnen...

  9. #9
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    Zitat Zitat von Brandbatsch
    Bierleiche wer will so was in die Klinik bringen !
    Pol sagt "zu besoffen für uns" hilft nur einen Notarzt holen , der morgens um 3 Uhr einen dicken Hals kriegt, und dann entscheidet er was gemacht wird , dass vermeidet eventuell den Ärger den die zwei hatten .

    Gruß Michael
    Da muss ich dir mal recht geben...

    Is doch wurscht, ob der NA nen Hals bekommt, ist das mein Problem???

    Wenn ich den nicht aufwecken kann (wie in dem Fall da gestellt) dann lass ich doch nen anderen die Entscheidungen treffen...

    Und wenn der nur "immer wieder einschläft" wo er ja auch in die Bewusstlosigkeit fallen kann, dann fahr ich den ins KH... wenn die den dann wieder heim schicken, ist das nicht mehr mein Problem...

    Sicher ist eben sicher, warum muss man wohl so viele Leute dazu überreden, nicht doch mal mit ins KH zu kommen, um bestimmte sachen abklären zu lassen?

    Ich bin zwar auch gerne im Rettungsdienst tätig, aber das "Notarzt"-Rückenschild, darf ich trotzdem nicht tragen, und da bleiben tut nur, wer noch eine "Mitfahrtverweigerung" unterschreiben kann.

    MfG Fabsi

  10. #10
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    ne verweigerung von jemandem der sternhagelvoll ist ist nicht mal das Papier wert auf dem Sie steht

    Bei mir würde jeder der mit Diagnose C2 in KH kommt sowohl Transport und KH selber zahlen

    viele verwechseln Krankenhaus mit Hotel
    und RTW mit Taxi

    ist so;
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

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  11. #11
    Registriert seit
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    Nochemal, dieser Patient war offensichtlich bewußtlos - Bewußtlosigkeit an sich ist, egal, welche Ursache, eine NAW-Indikation und allemal ein Fall für die Klinik.

    Stichworte beim ausgewachsenen Alkoholintox sind neben dem Verlust der Schutzreflexe auch gerne mal Ateminsuffizienz bis hin zum Atemstillstand...

    Warum also beim vorliegen einer Bewußtlosigkeit noch diskutieren?

  12. #12
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    Zitat Zitat von MatthiasO
    Nochemal, dieser Patient war offensichtlich bewußtlos - Bewußtlosigkeit an sich ist, egal, welche Ursache, eine NAW-Indikation und allemal ein Fall für die Klinik.

    Stichworte beim ausgewachsenen Alkoholintox sind neben dem Verlust der Schutzreflexe auch gerne mal Ateminsuffizienz bis hin zum Atemstillstand...

    Warum also beim vorliegen einer Bewußtlosigkeit noch diskutieren?
    genau und dann NEF oder besser NAW her und weg !

    Gruß Michael

    PS: haben in unserem bereich leider nur NEF!!!!!
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  13. #13
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    Zitat Zitat von hannibal
    ne verweigerung von jemandem der sternhagelvoll ist ist nicht mal das Papier wert auf dem Sie steht
    Ich meinte ja auch nur die, die es noch können, das kleine wörtchen am ende ging wohl etwas unter in dem satz ;)

    Natürlich lass ich einen, der nichtmal 30cm gerade gehen kann nicht liegen, nur weil er es geschafft hat innerhalb einer halben stunde 3 kleine kreuzchen zu machen...

    MfG Fabsi

  14. #14
    Dodo15 Gast

    Hallo

    hey mal so ne frage ist wer hier von ecuh rettungsassistent oder rettungsassistentin????

  15. #15
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    @ Dodo15

    Ja hier gibst einige RAs.

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