
Zitat von
wodoe
Das Schreiben selbst möchten wir nicht veröffentlichen um niemanden an den Pranger zu stellen....kann aber jederzeit hier bei uns im Orginal eingesehen werden. In dem Fall ging es um das leidige Mithören -wurde bzgl. Schleifen aber auch schon durchgespielt.
Ohne Probleme kann ich aber hier einen Satz aus dem Schreiben "wörtlich" wiedergeben -
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" Den weiteren Führungs-bzw. Hilfskräften in den Feuerwehren bzw. des THW ist die Nutzung einer Mithörschaltung untersagt, Ein Verstoss gegen dieses Bestimmungen stellt gem § 148 Abs.1 Nr.1 Telekommunikationsgesetz eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird."
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Vorbestraft sein um solchen Schwachsinn zu unterstützen---mit uns nicht.
Mit dem Unterzeichnenden möchte ich mich nicht anlegen........
Ist doch bekannt, daß die Abhörschaltung verboten....
Und das ein Funkhändler wegen Beihilfe dran sein könnte bezweifel ich auch mal, denn dazu müßte er vorsätzlich Hilfe zur Straftat leisten, dadurch das er aber nicht weiß was er mit dem Melder macht handelt er höchstens grob fahrlässig, dies reicht aber nicht mehr aus um jemand Beihilfe zu unterstellen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.