In der Vollzugsordnung des BayFwG heißt es nur
1.1 Hilfsfrist
Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz erfüllen zu können, müssen die
Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, daß diese möglichst
schnell Menschen retten sowie Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen
können. Hierfür ist es notwendig, daß grundsätzlich jede an einer Straße gelegene
Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten
nach Eingang der Brandmeldung bei der alarmauslösenden Stelle (Hilfsfrist)
erreicht werden kann.
Ich kann mir nicht vorstellen das es gesetzlich geregelt ist das innerhalb von 10 min eine DLK vor Ort sein muß, das würde bedeuten das in Bayern geschätzt bestimmt 200-300 DLKs fehlen würden.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.