
Zitat von
Jens1985
Und (ich möchte jetzt keine Diskusion über 38 StVo anfangen), nur mit blaulicht alleine zu fahren, ist nicht zulässig, so weit ist es schon gekommen, das wir nachts gegen die StVo verstoßen, aus Sorge es könnte ja ein lieber mitbürger einen unruhigen schlaf haben. Soll das so sein?
Gruß Jens
Hallo!
@ Jens
Ich muss dich korrigieren. Es ist zulässig, bei Einsatzfahrten nur mit Blaulicht allein zu fahren. Das sieht § 38 StVO sogar in Absatz 2 explizit vor. Siehe Auszug aus der StVO am Ende dieses Beitrags (-> ..., bei Einsatzfahrten, ...). Allerdings besteht der Haken, und dessen müssen sich die Herren Einsatzfahrer bewusst sein, dass wenn sie nach Abs. 2 nur mit Blaulicht fahren, kein Wegerecht nach Abs. 1 innehaben, sondern lediglich die anderen Verkehrsteilnehmer (VT) zur erhöhten Vorsicht verpflichtet sind (Warnrecht). Das Wegerecht verpflichtet andere VT dazu, den Fahrzeugen die nach Abs. 1 unterwegs sind (also mit eingeschaltenem Blaulicht und Einsatzhorn) sofort freie Bahn zu schaffen. Nun kann man sich überlegen, ob im konkreten Einzelfall überhaupt andere VT auf der Straße sind, die freie Bahn schaffen müssen oder ob die Bahn schon frei ist! ;-) Sprich sind die Straßen leer, und das heißt wirklich l e e r, kann ich durchaus auf das Einsatzhorn verzichten. Was ja nicht davon abhält, in Zweifelsfällen das Horn einzuschalten.
Wie es bei euch in der Ausbildung gelehrt wird, weiß ich nicht, aber deine Ausführung lässt darauf schließen, dass es falsch gelehrt wird. Dies ist leider flächendeckend der Fall. Leider besteht bei den Ausbildern eine große Unsicherheit im Bereich der Rechtsgrundlagen. Und gerade das Thema Einsatzfahrten, Sonder- und/oder Wegerecht ist wichtig, da gerade bei Einsatzfahrten besondere oft unklare Verkehrslagen und brenzlige Situationen auftauchen können.
Ich kann nur jedem Einsatzfahrer empfehlen, sich mit einschlägiger Literatur auseinander zu setzen. Es gibt gute Werke über das Thema Einsatzfahrten, die auch für den juristischen Laien gut verständlich sind.
Viele Grüße!!!
§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Abs. 1
[...]
Abs. 2
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Abs. 3
[...]
Quelle Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__38.html
Geändert von telemanne (05.06.2006 um 15:45 Uhr)
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...