
Zitat von
AkkonHaLand
Dann musst du aber die 2 Jahre Garantie geben, die bei ALLEN Verkäufen mittlerweile per Gesetz vorgeschrieben ist (ich lache mich immer kaputt über die kopierte Aussage "Ich bin Privatverkäufer und der Käufer verzichtet auf seine Ansprüche" bei E-Bay. Gesetzliche Garantieleistungen können auch per Vertrag nicht ausgeschlossen werden!), wenn du als Verkäufer (an die Stadt) auftrittst!
Dann lachst Du zu unrecht, denn Deine letzte Aussage ist falsch.
Wenn als Verkäufer ein Verbraucher auftritt, können Gewährleistungsansprüche sehr wohl ausgeschlossen werden, die sog. "Ebay-Klauseln" haben durchaus Bestand. Wofür man allerdings immer einzustehen hat, das sind zugesicherte Eigenschaften und abgegebene Garantieerklärungen. Lediglich bei sog. Verbrauchsgüterkäufen sind Gewährleistungsansprüche nicht ausschließbar. Verbrauchsgüterkäufe, §474 Abs. 1 BGB, sind solche zwischen einem Unternehmer, §14 Abs. 1 BGB, auf der Anbieterseite und einem Verbraucher (wen hätte das überrascht...), §13 BGB, auf der anderen Seite.
Ebay-Beispiel:
Angeboten wird ein gebrauchtes FuG 11b als "technisch einwandfrei, funktioniert perfekt". Ein paar Zeilen weiter findet der Verkauf "als Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung" statt. Letzteres ist durchaus rechtswirksam (wenn ein _privater_Verkäufer_ verkauft), ersteres bindet aber rechtlich als zugesicherte Eigenschaft ebenfalls. Sollte sich das erworbene FuG als defekt erweisen, so haftet der Verkäufer. Allerdings kämen noch Unwägbarkeiten wie Beschädigungen während des Transportes hinzu, die ein Problem für den Beweislastträger stellen können, aber das weiter auszuführen würde jetzt zu viel des Guten sein.
"Gesetzliche Garantieleistungen" gibt es übrigens nicht. Gesetzlich sind nur Gewährleistungsansprüche vorgeschrieben, Garantien sind immer der Vereinbarung der Parteien unterworfen.
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim