Hallo,

Die Einteilung, auf welchen Frequenzen welcher Bedarfsträger anzutreffen sind ist eine SOLL Regelung, keine MUSS Regelung!

Von einer SOLL Regelung kann unter besonderen Umständen abgewichen werden, in diesem Fall sind die Mitarbeiter der BnetzA gehalten Frequenzen im selben BAnd, aber aus dem Kontigent einer anderen Gruppe zu vergeben!

Warum nun in diesem speziellen Fall von dem empfohlenen Frequenzbereich abgewichen wird kann wohl nur die Ex-RegTP oder der ursprüngliche Antragsteller sagen, denkbar sind viele Gründe.

Vieleicht sind die Frequenzen die in dem Gebiet zu Verfügung stehen gestört?
Es stehen ja nicht alle Frequenzen des Bedarfsträgers überall zur Verfügung. Die Verteilung ist nach sg. Rauten geregelt, mit der Folge das pro Standort vieleicht nur 1 oder zwei Frequenzen zu Auswahl stehen.

Oder in diesem Bereich hatte die Strassenmeisterei schon sehr früh 2m Funk, als der Rest der Strassenwärter in der Republik noch auf 8m rumfunkte und es noch keinen Vorgesehenen KAnal auf 2m für die gab.

Vieleicht hat es auch technische Gründe, das diese sich ursprünglich mal mit anderen Nutzern des 2m Funkes unterhalten können mussten, die im 2m OB (nicht BOS OB) angesiedelt waren.
Die damaligen Geräte für das 2m OB arbeiteten so von 157-174MHz und für das 2m UB von 146-160MHz...
So das hier eine höhere Frequenz gewählt werden musste?

Vieleicht hat es aber auch ganz andere Gründe...

Gruß
Carsten