Hallo zusammen !
Wie oft in der Presse, ist es auch in diesem Fall wieder dramatischer formuliert als es letztlich ist. Laut Feuerwehrverordnung heißt es lediglich:
"(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann."
Quelle: Feuerwehrverordnung (FwVO), Vom 21. März 1991 (GVBl. S.89), geändert durch Verordnung, vom 2. Juli 1992 (GVBl. S.229), BS 213-50-4
oder online: http://lfks-rlp.de/pages/download/raep/FwVO_kl.pdf
Hiermit ergibt sich eine Einsatzgrundzeit von acht Minuten nach der Alarmierung mit einem "KANN" bzw. "SOLL", was natürlich in der Alarm- und Einsatzplanung berücksichtigt werden muss. Eine Klage, weil die Kräfte nach neun Minuten wirksame Hilfe geleistet haben, ist wohl nicht durchsetzbar.
Gruß - die LeiDstelle
Zu lautes Sprechen erhöht die Reichweite des Funkgerätes nicht !