Das Urteil hat auch nicht in der geringsten Weise mit §35 StVO zu tun, sondern ist durch den sog. rechtfertigenden Notstand (§16 OwiG bzw. §34 StGB) begründet worden, der besagt, dass man nicht ordnungwidrig handelt, wenn man damit eine Gefahr für Leib, Leben etc. abwendet. Der Paragraph ist aber sehr einschränkend formuliert, sodass in jedem Einzelfall eine Abwägung der Situation erforderlich ist, sodass dies kein Grundsatzurteil für Geschwindigkeitsübertretungen bei Ärzten mit "eiligen Hausbesuchen" darstellt.Original geschrieben von Andreas 53/01
Das o.a. Urteil ist ja nur ein Ausnahmeurteil bezogen auf das Fahrverbot nicht aber auf die Geldbuße, die im Einzelfall geprüft wurde da ein Hausarzt zunächst nicht von den Vorschriften gem. §35 StVO befreit ist, um einen Patienten aufzusuchen.
Vielmehr muss der Arzt in jedem Einzelfall abwägen, ob die Übertretung der Geschwindigkeit u.a. Verstöße für den Patienten nun den entscheidenden Zeitvorteil bringt bzw. ob seine Anwesenheit vor Eintreffen eines Notarztes überhaupt entsprechende Vorteile hätte.