Hallo !
Die gibt es auch, ist aber zunächst unerheblich da die Feuerwehr nach § 35 StVO Abs. 1 von den Vorschriften der Verordung befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist .
Das o.a. Urteil ist ja nur ein Ausnahmeurteil bezogen auf das Fahrverbot nicht aber auf die Geldbuße, die im Einzelfall geprüft wurde da ein Hausarzt zunächst nicht von den Vorschriften gem. §35 StVO befreit ist, um einen Patienten aufzusuchen.
Abs. 8 des §35 StVO besagt aber auch, das die Inanspruchnahme von Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden darf !
MfG