Mein lieber Ebi,

hier ein Auszug aus dem AFuG 1997 $5 Rechte u. Pflichten des Funkamateurs:

"....
(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen."

Ich will hier nicht über Sinn/Unsinn dieser Sachen diskutieren, dennoch ist es nun mal so, dass es im NOTFALL (nicht, wenn der Papst kommt!!!) einem Amateurfunker erlaubt ist für BOS Funkverkehr abzuwickeln. Natürlich meine ich damit nicht Betrieb auf Bändern der BOS, sondern weiterleitung von Infos auf den KW-Bändern zum Beispiel über sehr große Distanzen.

Was sollen sie in Bayern tun fragst du ? keine Ahnung ? Weiß es wer ?
Ich sagte ledligleich, dass ich das im Falle des WJT Unfug fand.

Schneidet eine Mure, oder sontiges aber ein ganzes Dorf ab und du hast nur noch über Amateurfunker eine Kommuniktaion, dann kann das u.U. hilfreich sein.

Alles das gilt im Notfall und ich glaube da unten ist NOTFALL, oder was meinst du Ebi ? :)

Achja, bevor jemand hupt: Ich bin nur E-Klässler :-P

greetZ
CarloZ