Hallo....Original geschrieben von feuerteufellars
Nabend!
Das mit der tierrettung hab ich auch gesehn.
@ Löschknecht: Hilfsfahrzeuge der Bahn/Strassenbahn haben auch Sonderrechte!!! Schau mal in die StVO (oder wars die StVZO?)
In diesem Sinne....©
Nicht ganz, nach §52 Abs.3 (3) StVZO dürfen Fahrzeuge die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentl. Verkehrsbetriebe annerkannt sind, mit Blauem Blinklicht und entsprechend §55 Abs. mit Einsatzhorn ausgerüstet sein.
Die Ausrüstung mit Blauem Blinklicht , steht erstmal nicht im direkten Zusammenhang mit Sonderrechten §35 !
Denn Die Müllabfuhr hat ja auch Sonderrechte, bekommt aber deshalb noch lange kein Blaulicht !
Sonderrechte im Sinne § 35 StVO haben auch diese Fahrzeuge nicht, lediglich eine nur durch sie abwendbare Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung rechfertigt dann einen Notstand und somit eine " Mißachtung " der geltenden Verkehrsvorschriften !
Gleiches auch für die Entstörungsdienste der Gas und Wasserversorgung, Sonderrechte gemäß §35, Nein. Rechtfertigung der Mißachtung von Verkehrsregeln, nur über den Notstand möglich.
Im Erlass steht folgendes;
" Nach § 35 Absatz 1 StVO muss die Inanspruchnahme
des Sonderrechts dringend geboten sein. Das heißt zum einen, dass der
„Sonderrechtsfahrer“ prüfen muss, dass es gerade auf ihn besonders ankommen wird,
zum anderen dass höchste Eile geboten ist. "
Dies ist gegeben, wenn die Feuerwehr als Gesamtes zu einem Einsatz gerufen wird, also Alarm an alle, und nicht nur ein einzelner .
Wenn alle Feuerwehrmitglieder einer Wehr alarmiert werden, kommt es auf jeden einzelnen besonders an, sonst würde ja jeder nach Bedarf einzeln Alarmiert werden ... ...
MfG