Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dadurch
- die Fahrzeugart geändert wird,
- infolge Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- die Änderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt (vgl. § 19 Abs. 2 StVZO).
Die bloße Möglichkeit, dass durch An- oder Umbau eine Gefährdung eintreten könnte reicht nicht aus um die BE erlöschen zu lassen. Vielmehr muß diese Gefährdung zu erwarten sein, OLG Köln NZV 97 283.