Ich denke Ihr habt wenn mann mit BOS-Funkgeräten arbeitet die Belehrung über die förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974 (BGBI. I 5. 469,547) in der jeweils gültigen Fassung. mitgemacht,

uns somit die weitergabe aller Inhalte im BOS-Funk als verboten anzusehen ist.

Das ist das gleiche als wenn mann ein Telefon Abhört !!!!

Hier der Wichtigste TK § .



§ 86
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben
unberührt.


Dazu gibt es noch die Strafandrohungen, wie Gefängniss oder Geldstrafe !!!


Gruß
Helmut