Grundsätzlich wäre eine Verschwiegenheitserklärung im BOS- Bereich unnötig. Es verhält sich damit wie z.B. mit Verschwiegenheits-/ Verpflichtungserklärungen in privaten Firmen oder öffentl. Dienststellen.

Gesetzlich wird hier keine besondere Erklärung gefordert, man ist per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im Arbeitsrecht durch die allg. arbeitsrechtlichen Grundsätze, im öffentl. Dienst durch die jeweiligen Dienstvorschriften, im TK- Bereich (also auch BOS) per Gesetz (§ 89 TKG)

Nun ist es aber so, dass sich die Behörden meist freiwillig mehr Bürokratie aufladen, als es gesetzl. gefordert wäre. und so gibt es in den jeweiligen Dienstvorschriften (PDV's, ZDV's usw...) eine "freiwillige Selbstverpflichtung" zur Verschwiegenheitserkärung.

Da Dienstvorschriften im öffentl. Bereich normativen Charakter haben, also für die Betroffenen gesetzesgleich wirken, und die betreffende PDV meist vonn allen HiOrgs für anwendbar erklärt wird, muss jeder sowas unterschreiben.

Für Beamte macht es keinen Unterschied ob sie jemals so eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben haben, die drohenden Strafen sind immer die Selben. Beamte fallen immer, mit oder ohne Erklärung, unter § 353b StGB. Bei Zivilisten, die öffentl. Aufgaben wahrnehmen, erhöht die Verschwiegenheitserklärung die mögliche Höchststrafe um max. 2 Jahre.
Aber letzeres wird von Gerichten häufig anders beurteilt, da sie eine Verpflichtungserklärung ohne gesetzl. Zwang für nicht ausreichend i.S. des § 353b (1) Nr. 2 halten. Für z.B. die FW hat eine eine DV keinen strafrechtlich bindenen Charakter, für die BF schon. Daher gibt es Disziplinar- Strafverfahren nur für Beamte, Richter, Soldaten u.s.w., nicht aber für die freiwilligen Helfer.

GNDN