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Thema: Verschwiegenheitspflicht

  1. #1
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    Verschwiegenheitspflicht

    Ich habe es dann jetzt mal zum Anlass genommen einen neuen Threat zu diesem Thema zu eröffnen, damit wir nicht im
    "Scanner orten" Threat rumdaddeln.


    Zitat:
    Es gibt ja nicht nur die Feuerwehr in der BOS-Welt und im Rettungsdienst ist das so, wie beschrieben. Übrigens hat die Einweisung nach TR-BOS nichts mit der Schweigepflicht für med. Personal zu tun. Diese müssen gesondert erfasst werden.
    Und von der Schweigepflicht (zumindest der med.) kann einen nur der Patient selbst, oder ein Richter entheben.
    Vielleicht sollte man zu diesem Thema einen neuen Threat aufmachen?
    Zitat Ende

    Richtig, der med. und RD wird gesondert gehalten (glaube das fällt mit in die ärztliche Schweigepflicht)
    Um dann mal einen vorherigen Beitrag aufzugreifen, ein Richter oder Geschädigter kann einen Feuerwehrmann NICHT von der VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT entheben, dieses kann nur der Leiter der Wehr! Ist im FSHG so festgelegt! Werd mich aber um den genauen Wortlaut nochmal kümmern.

  2. #2
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    Hi,
    hier das Muster einer Verpflichtungserklärung für BOS Angehörige,
    die im Fernmeldedienst tätig sind. Dies betrifft auch Teilnehmer am Sprechfunkverkehr.
    mfg Ebi

    http://iuk-hannover.piranho.com/bos-...k/bosverpf.htm
    Geändert von Ebi (10.09.2004 um 13:21 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  3. #3
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    das hört sich aber jetzt fast so an als ob einer der den wisch nicht unterschrieben hat nicht den mund zu halten braucht !?!

  4. #4
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    Hab beim Sprechfunkerlehrgang einen Wisch unterschrieben. Der war aber nicht so ausführlich und detailliert.

    Gruß
    löschhund

  5. #5
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    Original geschrieben von tower911
    das hört sich aber jetzt fast so an als ob einer der den wisch nicht unterschrieben hat nicht den mund zu halten braucht !?!
    Jemand der dieses "Wisch" nicht unterschrieben hat, bzw. nicht nachweislich an einer Unterweisung für BOS-Funk teilgenommen hat und somit von einer befugten Person eingewiesen wurde, darf garnicht am BOS-Funk teilnehmen. Das heißt, diese Person dürfte im Normalfall nicht einmal den Funk mithören, geschweige denn selber funken!
    Ausnahmen gibt es natürlich überall und es wird meistens ein Auge zugedrückt...

  6. #6
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    @Holidayman

    Hi,

    nochnichtmal Knöpfen drücken ;-) ?

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasP
    Nachrichtentechnik Erich Rinne
    Oppermann-Telekom
    Joachim´s BOS-Tool
    Einsatzfahrzeuge auf Einsatzfahrt

    Spende für mich im FW-Manager

    Fachlich gebildete Personen könnten fachliche Stellungsnahmen zu meinen
    posting machen.

  7. #7
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    Wollte nochmal dran erinner, das die Verschwiegenheitspflicht nicht nur für den Funkverkehr, sondern auch für das direkt gesprochene Wort gilt.

  8. #8
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    Tja ich würde mal sagen dann kann ich jetzt funken und darf alles in der nächsten Kneipe erzählen. Ich hab den Funklehrgang gemacht und hab so einen Wisch nicht unterschrieben
    Dann kann mir ja theoretisch nix passieren. ;-)

    Ui grad erzählen sie das Frau Meyer ins Krankenhaus kommt weil sie sich den großen Zeh verstaucht hat. *ggg

    @ 76440

    wenn du hier mit liest dann schreib du mal ob du einen wisch beim funklehrgang unterschrieben hast.

  9. #9
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    @tower911,
    auch wenn du den "Wisch" nicht unterschrieben hast, gilt es für dich genauso.
    "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", denn das sind Straftatbestände nach dem StGB.
    mfg Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  10. #10
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    Original geschrieben von tower911
    Tja ich würde mal sagen dann kann ich jetzt funken und darf alles in der nächsten Kneipe erzählen. Ich hab den Funklehrgang gemacht und hab so einen Wisch nicht unterschrieben
    Dann kann mir ja theoretisch nix passieren. ;-)

    Ui grad erzählen sie das Frau Meyer ins Krankenhaus kommt weil sie sich den großen Zeh verstaucht hat. *ggg

    @ 76440

    wenn du hier mit liest dann schreib du mal ob du einen wisch beim funklehrgang unterschrieben hast.
    Dann würd ich mal deine Eintrittspapiere prüfen!! Es kann nämlich sein, das diese VP Bestandteil der Eintrittserklärung ist. Die VP hat ja generell nicht nur mit dem Funk zu tun sondern mit dem gesamten Einsatzwesen!!

  11. #11
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    Bei uns Unterschreibst du nichts bei der Eintrittserklärung in die Feuerwehr das man sich an die VP hält.

    Aber ich denke mal die gehen einfach davon aus das man sich daran hält.

  12. #12
    gndn Gast
    Grundsätzlich wäre eine Verschwiegenheitserklärung im BOS- Bereich unnötig. Es verhält sich damit wie z.B. mit Verschwiegenheits-/ Verpflichtungserklärungen in privaten Firmen oder öffentl. Dienststellen.

    Gesetzlich wird hier keine besondere Erklärung gefordert, man ist per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Im Arbeitsrecht durch die allg. arbeitsrechtlichen Grundsätze, im öffentl. Dienst durch die jeweiligen Dienstvorschriften, im TK- Bereich (also auch BOS) per Gesetz (§ 89 TKG)

    Nun ist es aber so, dass sich die Behörden meist freiwillig mehr Bürokratie aufladen, als es gesetzl. gefordert wäre. und so gibt es in den jeweiligen Dienstvorschriften (PDV's, ZDV's usw...) eine "freiwillige Selbstverpflichtung" zur Verschwiegenheitserkärung.

    Da Dienstvorschriften im öffentl. Bereich normativen Charakter haben, also für die Betroffenen gesetzesgleich wirken, und die betreffende PDV meist vonn allen HiOrgs für anwendbar erklärt wird, muss jeder sowas unterschreiben.

    Für Beamte macht es keinen Unterschied ob sie jemals so eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben haben, die drohenden Strafen sind immer die Selben. Beamte fallen immer, mit oder ohne Erklärung, unter § 353b StGB. Bei Zivilisten, die öffentl. Aufgaben wahrnehmen, erhöht die Verschwiegenheitserklärung die mögliche Höchststrafe um max. 2 Jahre.
    Aber letzeres wird von Gerichten häufig anders beurteilt, da sie eine Verpflichtungserklärung ohne gesetzl. Zwang für nicht ausreichend i.S. des § 353b (1) Nr. 2 halten. Für z.B. die FW hat eine eine DV keinen strafrechtlich bindenen Charakter, für die BF schon. Daher gibt es Disziplinar- Strafverfahren nur für Beamte, Richter, Soldaten u.s.w., nicht aber für die freiwilligen Helfer.

    GNDN

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