Hallo,
Also es gehört eigendlich nicht zu den Ursprünglichen AUFGABEN eines Afu ind Not- und Krisensituationen Hilfe zu leisten, die entsprechende Gesetzespassage stellt nur eine Option da, um es Afu´s in der entsprechenden Situation(Katastrophenfall) nach Aufforderung zu ERLAUBEN auch mit nicht AFU Stationen zu sprechen bzw Nachrichteninhalte die nicht den Amateurfunk betreffen oder für/von dritten bestimmt/aufgegeben wurden zu übermitteln, da ja normalerweise nur der Funkverkehr von Afu´s untereinander gestattet ist.
Natürlich können Afu´s in einer entsprechenden Situation auch dazu verflichtet werden, mit ihrer Ausrüstung und ihrer Person entsprechend Hilfe zu leisten, genauso wie jeder andere auch in besonderen Notstandssituationen zur Mithilfe verpflichtet werden kann bzw. Gerätschaften, Autos usw, beschlagnahmt werden können.
Allerdings würde wohl kaum ein Afu den ich kenne, wenn er eine entsprechende Anfrage bekäme seine freiwillige Mithilfe verweigern.
Meines wissens hat es soetwas aber in der BRD seit ca. 30 Jahren nicht mehr gegeben, was u.a. auch mit einer wesentlich verbesserten Telekommunikations-Infrastruktur zusammenhängt.
Vieleicht, wenn dann irgendwannn Tetra(pol?) mit einer zentralen Netzsteuerung eingeführt ist und dieses Netz dann Ausfällt, wie z.b. teilweises das GSM-Netz beim Elbe Hochwasser, dann könnte soetwas wieder kommen ;-).
Den oben genannten Fall, sollte es ihn wirklich gegeben haben, fällt für mich eher unter §34 STGB (rechtfertigender Notstand):
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Da hier das Rechtsgut "Gesundheit und Leben der beteiligten Personen" ja um ein vielfaches höher wiegt, als die Straftat (1997, jetzt Owi) Senden auf einer nicht zugewiesen Frequenz,
ist die Lage ja eindeutig.
Hätte dies statt des Afu´s Tante Erna mit "Edwin für Tante Erna" gemacht, so wäre die Situation genau dieselbe, allerdings müsste die sich halt Fragen lassen wieso sie ein entsprechendes FuG hat. (wobei in einer solchen Situation sind die verantwortlichen eher froh über den Hinweis und wollen den Hinweisgeber ja nicht auch noch reinreiten)
Allerdings wäre ich heute mit soetwas vorsichtig, da ja fast jeder ein Handy mit sich führt und es daher auch einen Weg gibt die Pol/FW genauso schnell zu informieren ohne gegen das Gestz verstossen zu müssen, was ja dann die Anwendung des §34 auschliesst. Aber auch hier gilt, wo kein Kläger... und bei einer Meldung über einen schweren VU haben die Polizisten/FW´ler natürlich andere Sorgen als deswegen eine Anzeige zu schreiben.
Falls aber doch, hat man u. U. richtig Ärger.
Ich hätte damals übrigends genauso gehandelt und würde es heute noch genauso tun (wenn Handy kein Netz usw.), allerdings würde ich heute dann meinen (personenbezogenen) BOS-Rufnamen verwenden.
Gruß
Carsten