eine rkl im kofferraum ist denke ich auch ein himmelweiter unterschied zum armaturenbrett.
ich denke dabei immer nur daran das es ja auch verboten ist ein privat fahrzeug mit kompletter sosi anlage auszustatten.
und damit meine ich nicht die geänderte fahrzeughöhe im Fz. schein.
sonst würden die jungs von den
"Police Car Owners of America European Chapter e. V."
www.pcooa.de
auch nicht solche probleme haben ihre autos mit strassenzulassung auszustatten.
also das ganze als blinkende dachlast abtuen kann man nicht...
aber ich denke das einem die kollegen der o.a. website die frage besser beantworten können.
sind auch ganz hilfsbereit.
(EDIT)
§19 Abs 2a (StVZO) i.d.F. vom 01.04.2004:
...
2a (2) Fahrzeuge, die in ihrem Erscheinungsbild den in Abs. 2a(1) genannten Fahrzeugen ähnlich sind und / oder den Anschein eines in 2a(1) genannten Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum erwecken, wird mit Wirkung vom 01.04.2004 die Betriebserlaubnis entzogen.
Dies gilt auch dann, wenn
a. zuvor eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a bereits erteilt worden ist oder
b. der nachträgliche Ein- oder An- Umbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
c. bei Erteilung einer Betriebserlaubnis eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet worden sind oder
d. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
e. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
f. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
g. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
(/EDIT)
MfG
Andi