Das steht ja auch im Erlaß: "Ein Rechtsanspruch besteht nicht." und "Aktiven Feuerwehrangehörigen KANN"...Original geschrieben von pageboylover
Fazit: Aktive feuerwehrangehörige die zwar viele viele Lehrgänge haben jedoch nie anwesend sind (obwohl sie könnten) müssen auch nicht befördert werden. Dies ergibt sich ja aus den vorangegangenen Urkunden (mal lesen was da alles drauf steht ;-))
Das war allerdings nicht meine Frage. Es ging vielmehr darum, ob man z.B. zwingend Wehrführer einer Wehr mit drei Gruppen (oder mehr) sein muß, um Brandmeister zu werden, sprich: Hängt der Dienstgrad in irgendeiner Form von einer ausgeübten Funktion ab?
Irgendwie steige ich da nicht durch. Was hat der stellv. Sbi mit nem "Wehrführer"-Lehrgang zu tun und was hat es mit der Übergangsfrist auf sich? Ich entdecke davon nichts in dem Erlaß, lediglich die Tatsache, dass ein WeFü/SBI bis zur Wiederwahl alle Pflichtlehrgänge nachgeholt haben muß. Allerdings hat beantwortet das meine Frage nicht.Original geschrieben von pageboylover
Zu 2 altes Problem der stellv. Stbi:
Solange dieser nur stellv. ist benötigt er den Wehrführer Lehrgang nicht wird es jedoch amtlich hat er eine Übergangsfrist zu wahren.
Er sollte dennoch zumindest den Zugführerlehrgang besucht haben.
/Edit:
Habe den Erlaß gerade nochmal durchgelesen und die Überschrift der Sektion lautet "10. Voraussetzung für die Berufung als Führungskräfte und deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter". Somit ist davon auszugehen, dass die Stellvertreter die gleichen Pflichtlehrgänge brauchen wie der Wehrführer bzw. SBI.
Patrick