@Konfuzius
Also lasse ich mich doch nochmal auf diese leidige Diskussion ein:
Erstens ist kein Ortsbrandmeister für solche Regelungen sachlich zuständig, sondern der Bund aufgrund der Gesetzgebungskompetenz aus dem GG.
2. Der Ortsbrandmeister ist für die Strafbarkeit eines Verhaltens völlig irrelevant, denn er ist kein Gott -auch wenn viele Ortsbrandmeister dies glauben wollen. Was er sagt interessiert keinen, sondern nur das, was im StGB und im Nebenstrafrecht steht !!!
3. Der Betrieb eines FME ist keine Frequenznutzung i.S.d. TKG. Daher sind FME NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIG!!!! Quietschphone hat da völlig recht.
4. Wenn das, was du da geschrieben hast, Rechtsprechung ist, würde ich mit dem rechtsprechenden Kollegen Richter gerne mal eine Unterhaltung führen ;) Ich glaube das jedenfalls nicht !
5. Treu und Glauben ist ein Begriff aus dem Zivilrecht (§ 242 BGB). Im Strafrecht gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
6. Die Frequenzzuteilung untersteht der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation!
7 Auch eine Nachbarfeuerwehr kann einen FME nicht genehmigen !
8 Bezüglich des "Diszis" verweise ich auf meinen Beitrag weiter oben.
9. Eine Disziplinarpflichtigkeit ist mir unbekannt, ich kenne nur eine Polizeipflichtigkeit !
10. Strafverfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, keine Feuerwehr und erst recht und schon mal überhaupt nicht (da lediglich privatrechtliche Vereinigung) der Vorstand eines Vereins!
11. Es wird in Deutschland niemals ein Verfahren eröffnet werden gegen einen Feuerwehrmann wegen des Betriebes eines privaten FME! Dafür verbürge ich mich! Es fehlt nämlich schon überhaupt die Strafbarkeit.




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