Hallo liebe Kameraden,
ich kann hier nur für Niedersachsen eine Antwort geben.
Im Nieders. Brandschutzgesetz - Kommentar -steht unter
§ 7 Unvereinbarkeit

(1) Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft hat im Einsatzfall die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.
(2) Anghörige der Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr dürfen nicht Ortsbrandmeister......und so weiter....sein.

MkG

Manfred