Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.
Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.
Druckbare Version
Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.
Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.
Es geht halt darum das man sich absolut garnicht kenntlich machen kann, und viele das auf dem weg ins GH vergessen. Du willst darauf aufmerksam machen das ich durch mein Sonderrecht eh so fahren muss das ich keinen anderern Verkehrsteilnehmer gefährde.
Meinen tun wir dann genau das gleiche nur unterschiedlich formuliert... :o)
Denn wenn man nur schreibt laut §35 hat man Sonderrechte, denken einige die haben nen Freifahrtschein. Wobei ich mich wundere... sollte doch jeder Jährlich ne fahrerschulung bekommen....
Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.
Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.
Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.
Gruß, Mr. Blaulicht
Aber das kommt doch aufs gleiche raus als wie wenn du ne orange Rundumleuchte auf's Dach pappst um dein Auto wenn es wo ungünstig parkt kenntlich zu machen, oder?
Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
Es geht nur drum dass während der Fahrt keiner durch des Licht irritiert wird
natürlich in §38 abs 3.Zitat:
Zitat:Zitat von miche
Weil die Lichter sind bei stehenden Kfz laut StVZO zugelassen.
Wo steht das?
Also kann er gerne das gelbe Blinklicht nutzen denn er fährt ja bestimmt ungewöhnlich langsam zum Gerätehaus ;)Zitat:
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Zum einen das und zum anderen wenn man in irgend nen Katalog reinschaut wos sowas verkauft wird (Westfalia zum Beispiel) ließt man des da a immer....
Wobei ich demjenigen der mit nem gelben Blinklicht zum Gerätehaus fährt schon sehr große minderwertigkeitskomplexe unterstelle...
Schneller fahren darf ma ja trotzdem ned...
Aber wir schweifen schon wieder zu sehr vom eigentlichen Thema ab...
MfG Miche