Zitat:
Aufgrund des § 1 Abs. 1 FSHG muss die Feuerwehr so leistungsfähig sein, dass sie bauliche Anlagen so rechtzeitig erreicht, dass die gefährdete Personen retten und ein Schadfeuer bekämpfen kann. Die Leistungsfähigkeit und damit die entsprechende Ausrüstung und Ausbildung der örtlichen Feuerwehr ist bei allen baulichen Anlagen vorauszusetzen, die sich in Gebieten befinden, für die die Gemeinde Baugebiete im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt hat, aber auch für solche, die sich in unbeplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB befinden oder zulässig sind. In diesen Gebieten ist die Gemeinde verpflichtet, wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten.
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Für rechtmäßig bestehende Gebäude kann zwar gefordert werden, dass nachträglich ein zweiter baulicher Rettungsweg errichtet wird, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist (§ 37 Abs. 1 BauO NRW). Dabei ist jedoch zu prüfen, durch wen die Gefahr entstanden ist und wer sie somit zu beseitigen hat. Lag der Baugenehmigung zugrunde, dass das Rettungsgerät der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg sicherstellte, so kann diese Situation nicht nachträglich, etwa durch Umrüstung oder Neuorganisation der Feuerwehr zu Lasten des Bauherrn verändert werden. Dies widerspräche dem Versorgungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 FSHG. In diesen Fällen wäre eine auf § 87 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft.
Eine als zweiter Rettungsweg notwendige DLK nach 20 Minuten von der Nachbarwehr ist aus fachlicher Sicht schlicht nicht mit dem Auftrag der Menschenrettung in Einklang zu bringen.