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Thema: Abstrahlwinkel blaue RKL

  1. #1
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    Abstrahlwinkel blaue RKL

    Ich hoffe Ihr verzeit mir meine temporäre Faulheit...ich hab ged mal keinen Bock auf die Suchfunktion..zumal wahrscheinlich viele falsche treffer kämen..

    Es gibt doch irgendwo die Vorgabe, dass blaue RKLs einen sichtbaren Abstrahlwinkel von 270 Grad (?) haben müssen, wo ist das festgelegt?

    Ansonsten ist es doch richtig, dass Frontblitzer nur betieben werden dürfen, wenn eine RKL mit dem vorgeschriebenen Abstahlwinkel betrieben wird, oder?
    MfG

    brause

  2. #2
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    Ob die 270° jetzt hinkommen, weis ich auch grad nicht auswendig... Es steht aber in der ECE R65 ;)

    Und ja, alleine dürfen die Frontblitzer eigentlich nicht betrieben werden...

    MfG Fabsi

  3. #3
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    Ich hab in der ECE R65 nix gefunden was auf die 270 Grad hinweist. Bei allem was ich gelesen habe ging es immer um 360 Grad, aber es ist ja auch schon spät/früh.

    Richtungsgebundene Warnleuchten (also Frontblitzer) dürfen nur in verbindung mit RKL betrieben werden, das ist richtig.

  4. #4
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Richtungsgebundene Warnleuchten (also Frontblitzer) dürfen nur in verbindung mit RKL betrieben werden, das ist richtig.
    Moin,
    nicht ganz - gilt nur bei mehrspurigen Fahrzeugen. Motorräder dürfen daher auch nur "Frontblitzer" haben ;-).

    Ansonsten war auch mal in der StVZO bzw. ihrer Verwaltungsvorschrift aufgeführt, wie die Sichtbarkeit der RKL gegeben sein muss. (Habe ich aber leider auch grad nicht zur Hand)


    Gruß
    Knut

  5. #5
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    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    nicht ganz - gilt nur bei mehrspurigen Fahrzeugen. Motorräder dürfen daher auch nur "Frontblitzer" haben ;-).
    Auch nicht ganz, Zugelassen wurden Ale diese Fahrzeuge mit einer RKL (welche Bauform auch immer) meist am hinteren Ende...

    Ob die die jetzt draufsetzen oder was auch immer damit nach dem TÜV machen... Tja, bleibt ein dunkles Geheimniss... Zumindest können sie nicht so schnell in einer Polizeikontrolle kontolliert werden wie ein 18 jähriger mögchtegern Tuner :D

    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    Ansonsten war auch mal in der StVZO bzw. ihrer Verwaltungsvorschrift aufgeführt, wie die Sichtbarkeit der RKL gegeben sein muss. (Habe ich aber leider auch grad nicht zur Hand)
    Wurde das nicht mitlerweile im Zuge der Neuordnung ersatzlos gestrichen? *g*

    MfG Fabsi

  6. #6
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    Hab auf die Schnelle nur das hier gefunden:

    http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu...l?ROOT=1226555

    Da steht was von RKL vorne 135 Grad, was ja bei 2 dann 270 Grad wären. Aber der Text ist von 2004 und die Änderung in 360 Grad ist ja auch schon erwähnt.
    Früher konnte man zwischen Fichten und Föhren Hirsche röhren hören.
    Doch Röhrentechnik ging verloren, längst haben Hirsche Transistoren.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Auch nicht ganz, Zugelassen wurden Ale diese Fahrzeuge mit einer RKL (welche Bauform auch immer) meist am hinteren Ende...
    Negativ, nur mehrspurige Fahrzeuge müssen neben den Blitzern zusätzlich eine RKL haben.
    Bei den Krädern gibt es eine ganze Reihe ohne hintere RKL, bei den damit ausgerüsteten dient diese ist lediglich zur Absicherung der E-Stelle und muss auch separat eingeschalten werden (also Blitzer laufen ohne RKL - im Gegensatz zu FuStKW-zivil bzw. RTW etc.)

    § 52 Abs. 3 StVZO:
    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an
    Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in
    Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).


    Gruß
    Knut
    Geändert von knutpotsdam (30.04.2008 um 10:33 Uhr)

  8. #8
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    Dass das in §52 StVZO geregelt ist war klar.

    Vielleicht mal zum Hintergrund meiner Frage:

    Es geht um die Frage, ob Zivilfahrzeuge nur mit dem Cobra-11-Blitzern fahren dürfen, oder ob die RKL (auf dem Dach) zusätzlich sein muss. Ich stehe auf dem Standpunkt, es geht nur mit RKL. Die Gegenseite bezieht sich jetzt auf den ersten Absatz des §52, in dem steht:
    "(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen
    _ausgerüstet_ sein..."
    und leitet daraus ab, das die RKL quasi nur mitgeführt werden muss, aber nicht zwingend in Betrieb oder aber z.B. im Kofferraum in Betrieb ist. Kleine juristische Spitzfindigkeit...
    Deshalb wollte ich mit dem vorgegebenen Abstrahlwinkel kontern, der sich ja mit den Cobra-11-Teilen nicht erreichen lässt.

    Übrigens, die 360° galten m.W.n. nur für gelbe RKL.
    MfG

    brause

  9. #9
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    Also ob die Zivilstreife die nun aufs Dach stellt oder nicht, das ist nun mal deren Sache, da magnetisch ist ja alles möglich.
    Fakt ist aber daß die Frontblitzer nur laufen dürfen wenn die RKL auch läuft, also nicht über getrennte Schalter laufen (wo die nun läuft davon steht im Gesetz ja nix drin).
    Sinnvoll ist die Einsatzfahrt ohne RKL aber nicht, denn von der Seite oder hinten ist die Einsatzfahrt nicht festzustellen (außer daß der Fahrer fährt wie eine S....). Bei nem VU wird es daher schwer dem Unfallgegner auch nur eine geringe Mitschuld anzulasten, denn woher soll der wissen, daß das Zivilfahrzeug Sonder- und Wegerechte in Anspruch nimmt?

    Daß die Erkennbarkeit von 360 Grad nur bei gelben RKL gilt ist ein vielgemeinter Glaube. Hatte mich vor ca. einem Monat auch schonmal mit genau der Frage beschäftigt, und ein Gesetz oder sowas gefunden wo drin steht daß auch die blauen über 360 Grad einsehbar sein müssen. Nur hab ich leider die Quelle nicht mehr und finde die auch grad nicht und somit fällt der Beweis natürlich schwer.

    Mit den frontblitzern an Motorrädern könnte schon sein, denn früher gab es viele Krad die nur die blauen Frontblinkleuchten hatten (nicht in NRW aber in BY oder BW glaub ich die schon öfters gesehen zu haben).

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