Ein Bluttransporter hat nach §§ 35 und 38 StVO Sonder- und Wegerechte und die müssen nunmal mit einem blauen Blinklicht gekennzeichnet werden!
Wie heißt es da so schön:
§35, Satz 5a:
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, höchste Eile geboten ist, um Menscheleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
§38, Satz 1 StVO:
"Blaues Blinklicht... mit dem Martinshorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menscheleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,eine Gefahr... ."
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator