U-Bahn, Bus, Hochbahn-Wache auch alles digital (Tetra-Pol)
U-Bahn, Bus, Hochbahn-Wache auch alles digital (Tetra-Pol)
Einfach mal die:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg
Telefon Zentrale: (040) 4 28 28 - 0
Telefax: (040) 4 27 98 - 1002
E-Mail: Poststelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de
kontaktieren. Nachdem man die Herren und Damen empfangen hat, sagen die einem was man sonst noch alles empfangen kann.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
OK. Dann anders formuliert:
- Das Abhören von Funksendungen, die nicht für den bestimmt sind, der sie illegal abhört ist im Zweifel immer strafbar. Von sehr wenigen Ausnahmen (PMR) mal abgesehen.
- Die Verkehrsbetriebe, Flugfunk EVU und ähnliche gehören definitiv dazu.
- Die Staatsanwaltschaften lesen hier, wie bereits mehrfach bewiesen, mit.
- Ermittlungsverfahren der STA laufen im Zweifel ständig
- Wer hier also postet "Ich höre Funk ab" oder "ich haben bis vor kurzem Funk abgehört" kann auch gleich seine Daten an die STA senden.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Hallo,
die Definition "im Zweifel strafbar" hab ich persönlich noch nie in unserem Rechtsstaat gehört eher im Gegenteil "Im Zweifel für den Angeklagten".
Es gibt wesentlich mehr Funkdienste als BOS, Betriebsfunk von Behörden und Unternehmen und selbst in einigen eigentlich Nicht-öffentlichen Funkdiensten kommt es auf die tatsächlich empfangene Einzelaussendung an, ob diese unter den Schutz des Gesetzes fallen.
Ermittlungs- und Strafverfahren dürfen nur aufgrund einer tatsächlichen Tat geführt werden. Also müsste jmd. am Besten schreiben, dass er z.B. an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit bestimmte Funksprüche die unter den Schutz des TKG fällt abgehört hat. Am besten auch gleich mit Inhalt und mit festem Wissen des Verbots ohne Rechtfertigungsgründe, also schuldhaft.
Selbst dann müsste der Staatsanwalt schon sehr gut begründen, warum er konkret Ermittlungen in Internetforen betreibt.
Da kriegt er ziemlich schnell Probleme mit der Verhältnismäßigkeit, da dem Staat Ermittlungsverfahren ohne Anlass im Strafrecht weitgehend untersagt sind.
Dann müsste die Staatsanwaltschaft denjenigen informieren und über seine Rechte als Beschuldigter im weiteren Verfahren belehren. Sollte dieser z.B. dann in der Vernehmung den Vorwurf bestreiten oder die Aussage verweigern, wird man ihm letztendlich die Schuld auf anderem Wege nachweisen müssen. Ich habe heute noch einen Revisionsbeschluss gelesen, wo die Beweisführung zum Tatvorwurf nicht einmal ausreichend war, obwohl auf einem beschlagnahmten Scanner die Frequenzen der BOS eingespeichert waren. Ob man aufgrund der Grundlage einer so allgemeinen Frage, wie sie am Anfang gestellt wurde überhaupt bis zu Zwangsmassnahmen zur Beweisführung wie z.B. Durchsuchungen von Haus- und Hof kommen kann, bezweifle ich jetzt auch mal stark.
Ich möchte niemanden dazu aufrufen nicht öffentlichen Funkverkehr jeglicher Art abzuhören, auch sollte man diesem auch nicht unbedingt pauschal durch Bekanntgabe von konkreten Informationen wie z.B. Einzelfrequenzen Vorschub leisten.
Allerdings muss man nicht hinter jeder allgemein gehaltenen Fragen gleich des großen Rechtsbruch vermuten, der zum Untergang des Abendlandes führt. Übrigens ist der Versuch des illegalen Abhörens nicht strafbar, man muss es für die Tatbestandserfüllung tatsächlich auch tun.
Bis dann
Dominic
Ach? Eine tatsächliche Tat? "Der Beschuldigte ist registrierter User im Forum 'Funkmeldesystem.de', daher ist ausreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen TKG und StGB gegeben", so der Text des Durchsuchungsbefehls.
Informieren? Macht die STA doch: "Dingdong. Guten Tag Herr Xxx, ich bin Wachtmeister Yyy, das sind meine Kollegen Zzz, Aaa, Bbb und Ccc. Und diese drei weiteren Herren sind neutrale Beobachter ihres Ordnungsamtes Z-Town. Wir haben hier einen Durchsuchungsbefehl, sie müssen und jetzt reinlassen! Wir werden alles mitnehmen, was wir denken egal, wer der Eigentümer ist!". Vernehmung erfolgt dann in der Gerichtsverhandlung (natürlich vorher noch der freundliche Brief "Wollen Sie alles zugeben, es ist schonmal alles geschrieben, Sie brauchen nur noch unterschreiben"). Zur Schuldfeststellung reicht einzig, dass man sich in den 350 Seiten Screenshot aus dem Forum mindestens zwei Mal kritisch über einen Leiter einer BF geäußert hat und nicht dafür gesorgt hat, dass ZVEI-Codelisten, Kanallisten und Frequenzlisten (damals hier noch online) nicht nicht umgehend bei der STA angezeigt wurden.
"Burgdorfer Urteil" vom 26.11.1997 (4 DS/16 Js 7932/97)? Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass eben dieses Urteil in den letzten 17 Jahren so oft auseinendergenommen wurde, dass es das Papier nicht mehr wert ist auf dem es gedruckt wurde. Mittlerweile reicht bei den meisten Gerichten das Speichern der fraglichen Frequenz(en) auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
siehe oben
Für die Verurteilung ist es sicherer, wenn der Beschuldigte direkt mit dem Hörer am Ohr angetroffen wird. Genauso sicher ist aber auch das Finden von gespeicherten Frequenzen auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
Von den "alten Hasen" hier im Forum kann ich davon ausgehen, dass sie die Rechtslage und vor allem: Gerichtsurteilslage eigentlich kennen müssten und somit wissen, auf was sie sich einlassen (die Diskussion hier zeigt mir aber, dass es wohl doch nicht so ist...). Der User, der diesen Treat eröffnet hat, hat damit seine ERSTEN Eintrag im Forum gemacht. Aufgrund des Schreibstils gehe ich auchb davon aus, dass dieser User noch nicht über so große Erfahrungen im Funkbereich verfügt. Daher mein eindringlicher Hinweis zum Thema "Abhören von nicht für öffentliche Ohren bestimmten (Funk-)Sendungen.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
...und jetzt stellt sich jeder in eine andere Ecke und isst sein Pausenbrot, sonst kommt der Nikolaus nicht zu Euch in diesem Jahr.
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)