Hallo,
dass das Brandschutzgesetz die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung einer weiteren Feuerwehr außerhalb des Wohnortes vorsieht, erlaubt nicht ausdrücklich das Mitwirken in einer anderen Organisation. Hier vergleichst du Äpfel mit Birnen. In anderen Bundesländern z.B. NRW sieht das FSHG zwar das Mitwirken im Einsatzdienst in zwei Feuerwehren (Wohn- und Geschäftsort) vor, verbietet aber den Einsatzdienst in anderen Organisationen.

Dieses Verbot ist im aktuellen NBrandSchG nicht enthalten, allerdings regelt dieses auch nicht das Verhalten im gleichzeitigen Alarmfall, sondern verweist nur bei Doppelmitgliedschaft in mehreren Feuerwehren auf die kommunale Satzung.

Zumindest aus dem Wortlaut des NBrandSchG geht hervor, dass mit Satzung eine Kommunale Rechtsvorschrift (Erlassen durch Beschluss des Gemeinderates) gemeint ist. Dies ist nicht mit einer vereinsmäßigen selbstgegeben Satzung, wie es sie immer noch in einigen Feuerwehren gibt vergleichbar.

Meiner Meinung nach könnten die Satzung der Kommune, aber auch die Satzung des Trägers der Sanitätsbereitschaft durchaus ein Mitwirken im Einsatzdienst beider Organisationen ausschließen.

Bis dann

Dominic