Hallo,
weise Deinen Ortsbrandmeister (OBM) doch mal auf das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) hin:
Zitat Zitat von NBrandSchG §12
(1)...
(2) 1 Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2 Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied).
(3)...
(4)Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.
(5)...
(6)...
Da sogar nach §12Abs.2 ausdrücklich die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung ausserhalb der eigenen Wohngemeinde erlaubt/gewünscht ist (die ja den selben Zweck und Tätigkeiten hat), ist es wohl unstrittig, dass die aktive Mitgliedschaft in einer anderen HiOrg (z. B. DRK) nicht ausgeschlossen ist.

Nach Abs.4 muss allerdings bei Alarm die (Dienst-)Tätigkeit bei der anderen HiOrg eingestellt werden und der Einsatz der Feuerwehr aufgenommen werden. Ebenso verhält es sich bei gleichzeitiger Alarmierung zu Einsätzen der Fw und der HiOrg, da hat der Einsatz der Fw Vorrang. Steht man allerdings schgon in einem Einsatz des DRK, so ist dieser selbstverständlich NICHT abzubrechen! (Eine evtl. Entlassung aus dem Einsatz nach Absprache mit dem EL ist natürlich möglich)

Falls der OBM da unbedingt auf seine eigene Meinung bestehen sollte würde ich einfach mal den Leiter der Feuerwehr ansprechen. Das ist in Niedersachsen IMMER der Gemeinde-Brandmeister, die OBM sind nur "befehlsempfangende Erfüllungsgehilfen" des GemBM
Zitat Zitat von NBrandSchG §20
(1) (1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet. 2 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. 3 Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt.
Falls der OBM mit einer "Ortsfeuerwehr-Satzung" kommen sollte: eine Satzung für die Feuerwehr kann NUR auf Gemeindeebene erlassen werden, da die Ortswehr nur unselbstständiger Untergliederungs-Teil der Gemeindefeuerwehr ist