Öhhhm... Einspruch ;)
Will hier nicht "klugscheissen" aber es ist nunmal etwas anders.
Richtig ist, wie du hier darstellt der Ablauf der Rettungssanitäterausbildung mit den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Daran lässt sich nicht viel ändern.
Allerdings steht im RettAssG unter dem § 8 was anderes:
(3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinder- krankenpfleger mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4.Juni 1985 (BGBl.I S.893) sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach 4 zur staatlichen Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehrgang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.
d.h. sie müssen sogar weniger Stunden Theorie leisten als ein RS im Aufbaulehrgang (620 Stunden).
Nach bestandener Prüfung müssen dann die 1600 Stunden abgeleistet werden. WÄHREND dieses Praktikums WIRD der RA-Anwärter als FAHRER eingesetzt! Als "dritter Mann" würde nicht wirklich Sinn machen und wäre für einen Betrieb nicht wirtschaftlich.
Grüsse,
Fishy