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Thema: Rechtlicher Aspekt einer Zusatzalarmierung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Maurice Arnold Beitrag anzeigen
    Eure Off-Topic könnt Ihr bitte gerne privat weiterführen.
    Ich sehe keinen Bedarf für OffTopic. Ich hätte einfach gerne Belege für eine in meinen Augen falsche Behauptungen. Stattdessen kommen Verunglimpfungen.

    Fax -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
    Email -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
    DME -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
    Das sehe ich genau so.

    Großer Trommelwirbel:
    Scanner -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = Verstoß
    Man sollte bei dieser Frage mehrere Dimensionen betrachten, denke ich:
    Die organisatorische - wer darf "alarmieren"?
    Die datenschutzrechtliche - wie ist mit erhobenen Daten umzugehen?
    Die BOS-funktechnische - unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Geräten darf ich am BOS-Funk teilnehmen (wo bekomme ich also insb. meine Infos her)?

    Kein Verstoß:
    ...wenn dementsprechend im Dekodierprogramm Filter gesetzt werden, dass nur die RICs, die für einen bestimmt sind, ausgewertet werden. Denn dann ist der Scanner in Verbindung mit gefiltertem Dekodierprogramm nichts anderes, als ein normal gesetzeskonformer Piepser...
    Zeigt mir einen Gesetzestext, wo was anderes behauptet wird.
    Steht nicht irgendwo, dass man nur mit zugelassenen Geräten am BOS-Funk teilnehmen darf? Das stellt m.E. die größte Hürde für eine Zusatzalarmierung dar, da ein simpler Scanner damit eben ausfällt. Aber auch dafür gibt es, wie Du oben geschrieben hast, saubere technische Lösungen. Alles andere ist eine organisationsinterne Angelegenheit.

    Das FSHG NRW lässt den Gemeinden, bei der Frage, wie sie der Aufgabe der Alarmierung ihrer Einsatzkräfte nachkommen, größtmögliche Freiheiten. Auch die Frage, wer welche RIC bekommt, wer DME I und wer DME II bekommt, welche RIC wann alarmiert wird, wer zusätzlich ein Fax oder eine E-Mail bekommt, kann die Feuerwehr selbstständig festlegen.

    Auch lässt das FSHG die Frage nach der technischen Umsetzung offen (steht auch ausdrücklich im Kommentar zum FSHG). Die Feuerwehr Ratingen testet zur Zeit die Alarmierung in einem Handynetz mit speziellen Pagern, es gibt abseits vom FSHG gerade im KatS ganze Einheiten, die nur per Telefon oder SMS alarmiert werden. Dazu noch diverse Sonderlösungen wie Hausrufanlagen, Weckerlinien und was weiß ich alles. Vor diesem Hintergrund habe ich etwas gegen die o.g. Scheißhausparole.

    Wenn ich als Feuerwehr meine Einsatzkräfte per SMS alarmieren möchte, ist das meine Entscheidung und ggf. auch mein Problem, wenn z.B. das Netz überlastet ist (aber deswegen Zusatz). Es gibt, zumindest in einem deutschen Bundesland, keinen Leitstellen- und keinen BOS-Funk-Zwang für die Alarmierung.
    Geändert von nederrijner (19.05.2014 um 09:23 Uhr)

  2. #2
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    Ich biege mich vor Lachen.
    Erlaubt und Verboten... Alles Volljuristen hier, oder Voll......
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  3. #3
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    Zitat Zitat von Maurice Arnold Beitrag anzeigen
    Eure Off-Topic könnt Ihr bitte gerne privat weiterführen.

    Fakt: § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

    Fax -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
    Email -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß
    DME -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = kein Verstoß

    Großer Trommelwirbel:
    Scanner -> Auswertung via PC -> Versendung via fE etc. = Verstoß
    Eben, denn der Scanner ist kein zugelassener Empfänger und somit ganz sicher nicht der Empfänger, an den die Nachricht gerichtet ist
    Zitat Zitat von Maurice Arnold Beitrag anzeigen
    Kein Verstoß:
    ...wenn dementsprechend im Dekodierprogramm Filter gesetzt werden, dass nur die RICs, die für einen bestimmt sind, ausgewertet werden. Denn dann ist der Scanner in Verbindung mit gefiltertem Dekodierprogramm nichts anderes, als ein normal gesetzeskonformer Piepser...
    Zeigt mir einen Gesetzestext, wo was anderes behauptet wird.
    Welcher Scanner wird denn verwendet? Da er ja - wie du behauptest - ein für den BOS-Funk zugelassener Empfänger ist, müsste er ja in den Zulassungslisten der http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/Digi...uefstelle.aspx zu finden sein

    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Ich biege mich vor Lachen.
    Erlaubt und Verboten... Alles Volljuristen hier, oder Voll......
    Zählt das an einer deutschen Universität abgeschlossene Jurastudium mit beiden bestandenen Staatsexamen als Volljurist bei dir?
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Ja sicher zählt das!
    Aber was erlaubt und was verboten ist, dass können die User hier wohl kaum entscheiden, sondern ein Gericht! Und wer bei Gericht A für ein Vergehen einen Freispruch bekommt, der kann bei Gericht B für exakt das gleiche Vergehen bestraft werden...
    Schon der Gesunde Menschenverstand sagt das eine Zusatzalarmierung egal mit Scanner oder DME oder sonst wie, ins Auge gehen kann! Es sei denn die Übergeordnete Stelle erlaubt dieses, und das ist nicht der Zugführer!
    Aber sei es drum.
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  5. #5
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    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    ...Schon der Gesunde Menschenverstand sagt das eine Zusatzalarmierung egal mit Scanner oder DME oder sonst wie, ins Auge gehen kann! Es sei denn die Übergeordnete Stelle erlaubt dieses, und das ist nicht der Zugführer!
    Aber sei es drum.
    Hallo!

    ... mal ganz davon zu schweigen das ich mir nicht vorstellen kann das eine (DIE!) übergeordnete Stelle so etwas erlauben würde... das BDSG gilt für jedermann.

    Und um nichts anderes geht es bei dem Thema. Nicht ob ich zum Empfang / versandt dieser Daten nicht zulässige Gerätschaften nach TR-BOS verwende oder wie auch immer.

    Es geht in erster Linie einzig und alleine um die Art der Informationsweitergabe, Inhalte und Berechtigung und wie damit umgegangen werden muss.
    Leider ist hierzu das BDSG inhaltlich nicht ausreichend genug, so dass es jeweilige Fallentscheidungen geben wird - so lange sich daran nichts ändert.

    Sicherlich sind im Kontext hierzu auch die TKG §§ zu berücksichtigen.

    Gruß
    ZL

    P.S. Ich bin kein Volljurist sondern staatlich anerkannter Datenschützer.
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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