Hallo,
das Luftverkehrsgesetz spricht sogar nur von der Ausnahme bei den Fluggeräten von "Sport- und Freizeitgestaltung", wie Meierzwo schon geschrieben hat, wenn du dich an der Begrifflichkeit "gewerblich" als solche störst.
Wir können jetzt noch lange darüber diskutieren, was die "Feuerwehr" aus juristischer Sicht eigentlich ist und wie sie als Solche von der Gesetzgebung und Rechtsprechung eingeordnet wird, wobei es da auch noch je nach Bundesland auf die Feinheiten ankommt und auf die gerade verrichtete Tätigkeit (z.B. Feuerwehrfest vs. Feuerwehreinzatz).
Aber ich denke themenübergreifend, gelten für die Feuerwehren die gleichen Normen und Regularien, wie für Behörden und deren angeschlossenen Einrichtungen, welche wiederum zwar nicht zwingend gewerblich im Sinnen von privatwirtschaftlich sein müssen, aber dennoch viele gewerbliche Normen zu erfüllen haben.
Meines Erachtens kann die Verwendung von unbemanntem Fluggerät im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes nicht als "Sport- und Freizeitgestaltung" angesehen werden.
Von daher ist der derzeitige Einsatzbereich allein schon aufgrund der Rechtslage für die Feuerwehr zu sehr begrenzt, was du ja selbst auch geschrieben hast.
Als Feuerwehr habe ich mich an Recht und Gesetz zu halten und zwar noch strenger als jeder Privatmann. Gleichzeitig habe ich auch eine Verantwortung gegenüber den Bürgern meiner Gemeinde, dass ich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sachgerecht umgehe.
Jetzt wird eine solche Drohne in Anschaffung und Betrieb nicht so teuer sein wie das Debakel mit dem Eurohawk des BMVg, aber trotzdem wäre es doch trotzdem Blödsinn, wenn ich Steuergeld für etwas ausgebe, was ich letztendlich gar nicht für meine Aufgabe verwenden darf.
Da warte ich doch lieber die derzeit laufenden Entwicklungen in diese Richtung ab.
Vielleicht müssen wir uns ja in fünf Jahren auch mit ausgebreiteten Armen in den Garten stellen, wenn wir unsere Lieferung von Amazon oder vom Pizzaboten erwarten. ;-)
Bis dann
Dominic