Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
In der FwDV 7 steht folgendes:
§ 27 (3)
Je nach der Situation am Einsatzort muss ein Rettungstrupp (Anmerkung: gleichbedeutend
mit dem Sicherheitstrupp nach FwDV 7) mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen
Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereitstehen.
Zu § 27:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B. die Bestimmungen der FwDV 7 „Atemschutz“
eingehalten werden.
Zu § 27 Abs. 3:
Situationen in denen kein Sicherheitstrupp bereitzustellen ist, sind in der FwDV 7
„Atemschutz“ beschrieben.
Aber wo genau stehen denn dort diese Situationen wo KEIN Sicherungstrupp bereitzustellen ist?
Du meinst GUV-V C53 - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren.
Steht da doch, in der FwDV 7:Zu § 27 Abs. 3:
Situationen in denen kein Sicherheitstrupp bereitzustellen ist, sind in der FwDV 7
„Atemschutz“ beschrieben.
Aber wo genau stehen denn dort diese Situationen wo KEIN Sicherungstrupp bereitzustellen ist?
Punkt, Ende, Aus. Abschließende Aufzählung. Es gibt genau zwei Szenarien, in denen auf einen SiTr verzichtet werden darf:7.2 Einsatzgrundsätze beim Tragen von Isoliergeräten
...
An Einsatzstellen, an denen eine Gefährdung von Atemschutztrupps weitestgehend auszuschließen oder die Rettung durch einen Sicherheitstrupp auch ohne Atemschutz möglich ist, beispielsweise bei Brandeinsätzen im Freien, kann auf die Bereitstellung von Sicherheitstrupps verzichtet werden.
- Eine Gefährdung ist weitestgehend auszuschließen.
- Eine Rettung ist auch ohne Atemschutz möglich.
Beides ist wohl gerade nicht der Fall, wenn ich den Angriffstrupp zur Menschenrettung unter PA in ein Gebäude schicke ...
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