In der FwDV 7 steht folgendes:

§ 27 (3)
Je nach der Situation am Einsatzort muss ein Rettungstrupp (Anmerkung: gleichbedeutend
mit dem Sicherheitstrupp nach FwDV 7) mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen
Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereitstehen.
Zu § 27:
Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z.B. die Bestimmungen der FwDV 7 „Atemschutz“
eingehalten werden.
Zu § 27 Abs. 3:
Situationen in denen kein Sicherheitstrupp bereitzustellen ist, sind in der FwDV 7
„Atemschutz“ beschrieben.


Aber wo genau stehen denn dort diese Situationen wo KEIN Sicherungstrupp bereitzustellen ist?