Hi, bis vor gut einer Stunde (dann war ich wieder im Büro am "Panzerschrank" :-) ) wäre ich auch zu fast 99% ;-) sicher gewesen, dass in der Frequenzzuteilungsurkunde der BNetzA an die BDBOS für den Digitalfunk auch eine im DMO höchstzulässige Antennenhöhe genannt (und damit beauflagt) wird.......
....wird sie auch (in As. I, Ziffer 7).........da stehen zwar die "berühmten" 1,5m als "Technische Festlegungen für Funkanlagen im Direktmodus (DMO) mit drin....aaaaaber.... die Überschrift dieses "Paragraphen" lautet:
"Zusätzliche Einschränkungen bei Nutzungen von Funkanlagen im Direktmodus (DMO) und von mobilen Basisstationen (MB) im Grenzgebiet zum benachbarten Ausland (Stand 09.02.2007)".....
Nach meiner Lesart gilt diese Auflage dann auch nur dort?!
Nun frag ich mich aber, warum diese 1,5 m in ein (leider als VS eingestuftes) Dokument der Arbeitsgruppe TBZ zur DMO-Nutzung mit ausdrücklichem Verweis auf diese Frequenzzuteilungsurkunde (!) pauschal für das gesamte Bundesgebiet Eingang fanden?!
Haben die Kollegen diesen "Nebensatz" .....im Grenzgebiet.....überlesen?? Oder sind die mir vorliegenden Urkunden/Dokumente aus dem NBHB nicht mehr?) aktuell?!
Gruß
Werner