Genau das wird aber regelmäßig getan und da die Maßnahmen nie erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden, wohl auch rechtmäßig.
Zugegeben nicht im Fall der FuG, wohl aber bei anderen UrhG-Verstößen (schau mal was der Zoll auf den Unterhaltungselektronikmessen so treibt).
Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.
Auch der gutgläubige Erwerb und Unwissenheit werden nicht schützen, ein schöner Vergleich ist vielleicht der Import von Video DVDs. Da beschlagnahmt der Zoll rechtmäßig eine in den USA im niedergelassenen Handel rechtmäßig erworbene Region-Code 1 DVD bei der Einreise nach Deutschland. Der Urheber hat mit dem Region-Code entschieden, wo die DVD verbreitet werden darf, Deutschland gehört beim Region-Code 1 nicht dazu, also wird die DVD sichergestellt.
Die Rechte des Urhebers sind sehr umfassend, einfach nur bezahlt zu haben reicht nicht um alles mit dem Werk treiben zu können.
Urheber von TEA ist afair die niederländische Polizei, der Algorithmus ist closed source und hinsichtlich seiner kryptographischen Stärke nicht unabhängig untersucht.
Gruß,
BigMac