(Fast) gut argumentiert, aber:
Es handelt sich bei der SMS- / Handyalarmierung, wenn sie nicht von der Leitstelle veranlasst wird, um eine illegale Aussendung von Einsatzdaten.
Nehmen wir mal ein Beispiel hier aus dem Forum:
Ein User empfängt eine, für ihn bestimmte, Alarmierung auf seinem (zugelassenen und von der Kommune gestellten) Funkalarmempfänger. Dieser Alarm wird über die Datenschnittstelle per Kabel auf den eigenen PC geleitet und dort zur drahtgebundenen Auslösung eines akustischen Signal genutzt. Die Juristen nannten das im Gerichtsverfahren eine "Aussendung von geschützten Daten an ein nicht zugelassenes Gerät" (den "Alarmgong").
Wie gesagt, das Ganze befand sich in der eigenen Wohnung, weder auf den PC noch auf den Rest dieser Anordnung hatte eine andere Person Zugriff.
... und nun diskutieren wir nochmal über die Aussendung von Alramdaten durch eine nicht zugelassenen Stelle ("PC im Gerätehaus") an ein nicht zugelassenes Gerät ("Handy").
Vgl. z.B. §89 TKG
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator