Die Frage nach der Zulässigkeit einer "blauen Rundumkennleuchte" auf einem Anhänger ist einfach zu beantworten: Unter Umständen. ;)
Grundregeln bei Beleuchtungseinrichtungen (hier einschlägig § 49 StVZO) sind:- Es MUSS das angebracht sein, was ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Es DARF das angebracht sein, was ausdrücklich erlaubt ist.
Ausdrücklich erlaubt sind blaue Kennleuchten an bestimmten Kraftfahrzeugen. (Was ein Kraftfahrzeug ist, wird in der FZV definiert).
Wenn du unbedingt eine blaue Kennleuchte auf einem Anhänger brauchst, weil die des Zugfahrzeugs verdeckt ist und eine technische Lösung, z.B. Telekopstange, nicht möglich ist, hast du (auf legalem Weg) zwei Möglichkeiten:- Das zuständige Ministerium deines Bundeslandes hat eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49 StVZO erlassen. Z.B. wie in Baden-Württemberg, das Kennleuchten auf Anhängern, Abrollbehältern etc. ausdrücklich erlaubt. Die Nutzung dieser Ausnahme setzt in der Regel aber die Vorführung bei einer Überwachungsorganisation und die Eintragung in die Fahrzeugpapiere voraus.
- Du versuchst - gut begründet natürlich - bei deiner Zulassungsstelle eine Einzelausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49 StVZO zu bekommen. Kostenpflichtig, zusätzlich mit Vorführung bei einer Überwachungsorgansiation und Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Aber Achtung, einen Rechtsanspruch gibt es nicht, die Erteilung liegt liegt im Ermessen der Behörde
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
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