Hallo Carsten,

in Hessen ist die warnung der Bevölkerung Sache der Komunen, so sagt es das HBKG. Kreisweite Regelungen, was die Bevölkerungswarnung angeht, kenne ich aus unserem bereich keine. Definitiv klar ist aber, dass wenn sich eine Gemeinde oder eien Stadt entscheidet, ihre Bevölkerung mittels Sirenensignal zu warnen, folgendes gegeben sein muss:

Die jeweilige Sirenesteuerung muss nachgerüstet werden, standardmäßig kann der Alarmauswerter nur den Doppelton auswerten, der für Feueralarm steht. Es werden i.d.R. zwei Doppeltöne ergänzt, nämlich "Radio einschalten, auf Hinweise achten" und "Entwarnung". Selbige können nun eigentlich von jedem entsprechenden Steuergerät ausgelöst werden, in Hessen sind die alarmierenden Stellen jedoch einzig die Zentralen Leitstellen und Leitfunkstellen, gilt in dem Fall auch für die Bevölkerungswarnung.

Eine andere Frage ist natürlich, wer diese Alarmierung veranlasst. Da nun die Warnung, wie bereits oben gesagt, sache der Gemeinde ist, wird das nun der Bürgermeister oder sein Beauftragter (GemBI, StBI) sein, der die Leitstelle entsprechend beauftragt.

Und, wie gesagt, Kreiweite, andersleutende regelungen sind sicher möglich, mir aber nicht bekannt.

Gruß, Matze