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Thema: Ist es erlaubt den 4m Funk über Melder zuhören

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  1. #1
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    Es sollten gelten:

    Zitat Zitat von Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
    und

    Zitat Zitat von Telekommunikationsgesetz § 148 Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt (...)
    Gruß, Hobbyfunker

  2. #2
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    Es gibt aber auch die Ansicht, dass der Betreiber eines Kommunikationsnetzes, geeignete Maßnahmen treffen muß, um diese gegen Abhören zu schützen. Denn nur so kann die erkennbare Abgrenzung zwischen für die Allgemeinheit bestimmt, und eben nicht, gezogen werden.

    Diese Ansicht wiederrum teilt sich in diejenigen, die sagen eine Grundverschlüsselung, egal ob wirksam oder nicht, ist ausreichend um eine Abgrenzung zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" zu ziehen.

    Und diejenigen, die dagen nur eine wirksame bzw. nur mit Absicht zu umgehende Verschlüsselung reicht aus, um die Grenze festzumachen.

    Klar ist, dass der Zweck des Gesetzes ganz klar die Illegalisierung des Abhören, u.a. von Polizeifunk ist.

    Aber um eine Tat vorwerfbar zu begehen, ist üblicherweise ein absichtlicher Verstoß nötig (sofern Fahrässigkeit, als Tatvoraussetzung, im Gesetz nicht explizit genannt). Absichtlichkeit bedeutet aber nicht nur die Absicht, diesen Funk mitzuhören, sondern auch die Absicht, gegen die "nicht- Öffentlichkeit" zu verstoßen.

    Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?

    Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
    Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.

    Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).

    Aber für BOS- Funk soll gelten, dass gerade diese keinen Abhörschutz brauchen, und für jeden dennoch völlig klar sein muß, dass das Abhören natürlich dennoch verboten ist. Auch wenn es kein spezielles Lex BOS gibt, sondern die Verbots- Grundlagen identisch zu denen, aller anderen Betreiber ist.

    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
    Nö, weil der Gesetzgeber und Gerichte das anders sehen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?
    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, auf die Idee, dass der Polizei- oder Feuerwehrfunk, auch wenn unverschlüsselt, möglicherweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, könnte jede halbwegs normal denkende Mensch alleine kommen.

    Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
    Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
    Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan? Die öffentlich-rechtlichen müssten ja verschlüsseln, wenn sie nicht wollen, dass jemand widerrechtlich ihre Sendungen empfängt ... (Um mal bei unpassenden Beispielen zu bleiben.)

    Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
    Stimmt, untersagt ist entweder die Urheberrechtsverletzung oder das Umgehen des Kopierschutzes.

    Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
    Deine Ansicht halte ich diesbezüglich für ziemlich irrelevant. Die Fakten sehen nun einmal anders aus.

  5. #5
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht....
    Dieser Grundsatz betrifft nur die positive Kenntnis über die Existenz der Rechtsnorm, nicht jedoch die Kenntnis über die Begehung der Straftat. Man kann also bestraft werden wenn man nicht weiß dass Diebstahl strafbar ist, nicht jedoch wenn man gar nicht weiß das man gerade einen Diebstahl begeht (z.B. die Entnahme v. Wertgegenständen aus einem Banksafe, der irrtümlich für den Eigenen gehalten wird).

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan?
    Hier handelt es sich ja um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Sendungen der ö.R. sind ja für die Allgemeinheit bestimmt, und die Gebührenpflicht alleinig (zumindest bis 2013 noch) durch die Möglichkeit des Empfangs ausgelöst (Also aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, nicht wie hier diskutiert des TKGs)

    Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
    Geändert von Aurora (11.10.2011 um 17:46 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
    So ist es nunmal.
    Wenn du das ändern willst, schreib eine Petition.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Nicht nötig. Mit der Zeit werden die höheren Gerichte dieser Auslegung folgen. Die niederen Instanzen folgen dem "Schweinehundprinzip"-Google ist Dein Freund- (denn das ist die Erklärung für die widersprüchliche Auslegung), die höheren den althergebrachten Rechtsgrundsätzen wie z.B. der Normenklarheit. Und mir persönlich ist die Verbotsgrundlage egal. Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist erstens genauso interessant wie der Wetterbericht und zweitens ein Auslaufmodell.

  8. #8
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    gibt es dort nicht so etwas wie ein "GEWONHEITSRECHT"
    ich meine so wie bei Wohnungsmietern, die können ja auch nicht herausgeschmissen werden.
    genauso wenig kann man ja von seiner gewonheit abgebracht werden.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Aurora Beitrag anzeigen
    Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist ... ein Auslaufmodell.
    Soso, interessant.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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