Es sollten gelten:
undZitat von Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot
Gruß, HobbyfunkerZitat von Telekommunikationsgesetz § 148 Strafvorschriften
Es sollten gelten:
undZitat von Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot
Gruß, HobbyfunkerZitat von Telekommunikationsgesetz § 148 Strafvorschriften
Es gibt aber auch die Ansicht, dass der Betreiber eines Kommunikationsnetzes, geeignete Maßnahmen treffen muß, um diese gegen Abhören zu schützen. Denn nur so kann die erkennbare Abgrenzung zwischen für die Allgemeinheit bestimmt, und eben nicht, gezogen werden.
Diese Ansicht wiederrum teilt sich in diejenigen, die sagen eine Grundverschlüsselung, egal ob wirksam oder nicht, ist ausreichend um eine Abgrenzung zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" zu ziehen.
Und diejenigen, die dagen nur eine wirksame bzw. nur mit Absicht zu umgehende Verschlüsselung reicht aus, um die Grenze festzumachen.
Klar ist, dass der Zweck des Gesetzes ganz klar die Illegalisierung des Abhören, u.a. von Polizeifunk ist.
Aber um eine Tat vorwerfbar zu begehen, ist üblicherweise ein absichtlicher Verstoß nötig (sofern Fahrässigkeit, als Tatvoraussetzung, im Gesetz nicht explizit genannt). Absichtlichkeit bedeutet aber nicht nur die Absicht, diesen Funk mitzuhören, sondern auch die Absicht, gegen die "nicht- Öffentlichkeit" zu verstoßen.
Und wie kann nun ein Unbedarfter, die Grenze zwischen "für die Allgemeinheit bestimmt" und dem Gegenteil ziehen, wenn sein legaler Empfänger beides problemlos wiedergibt?
Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
Aber für BOS- Funk soll gelten, dass gerade diese keinen Abhörschutz brauchen, und für jeden dennoch völlig klar sein muß, dass das Abhören natürlich dennoch verboten ist. Auch wenn es kein spezielles Lex BOS gibt, sondern die Verbots- Grundlagen identisch zu denen, aller anderen Betreiber ist.
Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, auf die Idee, dass der Polizei- oder Feuerwehrfunk, auch wenn unverschlüsselt, möglicherweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, könnte jede halbwegs normal denkende Mensch alleine kommen.
Das heißt, die ganzen Leute, die rückwirkend GEZ-Gebühren zahlen mussten, haben dies freiwillig getan? Die öffentlich-rechtlichen müssten ja verschlüsseln, wenn sie nicht wollen, dass jemand widerrechtlich ihre Sendungen empfängt ... (Um mal bei unpassenden Beispielen zu bleiben.)Stellt Euch mal vor S** stellt seine Verschlüsselung ab, und sendet auf den Kanälen x,y,z ab sofort für jeden offen. Und dann kommt eine Kontrolle bei Euch, mit der Feststellung, dass S** diese Kanäle x,y,z zwar frei empfangbar, aber nie für die Öffentlichkeit bestimmt (sondern nur seinen Kundenstamm, mit Abonnement) freigeben hat.
Jedoch ohne jegliche merkliche Abgrenzung zu den freien Kanälen. S** würde sicherlich mit dieser Rechtsauslegung baden gehen.
Stimmt, untersagt ist entweder die Urheberrechtsverletzung oder das Umgehen des Kopierschutzes.Auch das Kopieren v. DVDs ist nur dann untersagt, wenn die DVD mit einem Kopierschutz versehen ist (kopieren ist nicht gleich verbreiten).
Deine Ansicht halte ich diesbezüglich für ziemlich irrelevant. Die Fakten sehen nun einmal anders aus.Nach meiner Ansicht eine überdenkenswerte Auslegung.
Dieser Grundsatz betrifft nur die positive Kenntnis über die Existenz der Rechtsnorm, nicht jedoch die Kenntnis über die Begehung der Straftat. Man kann also bestraft werden wenn man nicht weiß dass Diebstahl strafbar ist, nicht jedoch wenn man gar nicht weiß das man gerade einen Diebstahl begeht (z.B. die Entnahme v. Wertgegenständen aus einem Banksafe, der irrtümlich für den Eigenen gehalten wird).
Hier handelt es sich ja um eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Sendungen der ö.R. sind ja für die Allgemeinheit bestimmt, und die Gebührenpflicht alleinig (zumindest bis 2013 noch) durch die Möglichkeit des Empfangs ausgelöst (Also aufgrund des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, nicht wie hier diskutiert des TKGs)
Mir ging es primär darum aufzuzeigen, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Was beim BOS Funk für den Unberechtigten strafbar ist, wird bei jedem anderen "Anbieter" genau anders herum zum Versäumnis des Netzbetreibers, nicht zur Straftat beim Empfänger.
Geändert von Aurora (11.10.2011 um 17:46 Uhr)
Nicht nötig. Mit der Zeit werden die höheren Gerichte dieser Auslegung folgen. Die niederen Instanzen folgen dem "Schweinehundprinzip"-Google ist Dein Freund- (denn das ist die Erklärung für die widersprüchliche Auslegung), die höheren den althergebrachten Rechtsgrundsätzen wie z.B. der Normenklarheit. Und mir persönlich ist die Verbotsgrundlage egal. Ich interessiere mich nicht für BOS- Funk. Der ist erstens genauso interessant wie der Wetterbericht und zweitens ein Auslaufmodell.
gibt es dort nicht so etwas wie ein "GEWONHEITSRECHT"
ich meine so wie bei Wohnungsmietern, die können ja auch nicht herausgeschmissen werden.
genauso wenig kann man ja von seiner gewonheit abgebracht werden.
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