Hab ich gelesen, hab ich gehört, hat der Kumpel von meiner Schwester ihrem Freund gesagt.....
QUELLEN sind wichtig...nich nur dahergelabere
Ich finde es immer wieder schlimm, wie die Jugendfeuerwehr verweichtlicht wird. Wenn die Jugendlichen immer nur zuschauen, wie andere Feuerlöschen, Spreizen etc. lernen sie nichts dazu. Learning by doing heißts doch immer. Und wenn die Jugendlichen dann mal in den Aktiven Dienst übergehen, wird immer erwartet, dass man alles kann, da man ja schon in der Jugendfeuerwehr war. Ich finde das man die Jugendlichen mehr zutrauen muss und auch kann.
MfG
Gut den Link zum anderen Forum such ich euch später...
Jedoch hab ich hier mal was gefunden...
2. Jugendfeuerwehr
2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren als Jugendabteilung nach § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Jugendfeuerwehren werden von der NJF statistisch erfasst; ihre Gründung soll der NJF angezeigt werden. In Jugendfeuerwehren sollen zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Einsatzabteilung (§ 11 Abs. 2 NBrandSchG) Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Einsatzabteilung soll ab vollendetem 16. Lebensjahr gewährleistet sein und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.
2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte
Die Jugendfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie werden durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr” qualifiziert und müssen als Gruppenführerin oder Gruppenführer ausgebildet sein. Der Lehrgang „Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr” endet mit einem Leistungsnachweis. Die Durchführung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b.
Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte sollen als Truppführerinnen oder Truppenführer ausgebildet sein.
Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß des Bezugserlasses zu a erfüllen. Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen der NJF wird für alle zur Ausbildung und Betreuung in der Jugendfeuerwehr dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen empfohlen.
Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.
Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.
2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
Die feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr darf nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind für die praktische feuerwehrtechnische Ausbildung und für Übungen mit Schutzkleidung entsprechend der Anlage 5 FwVO vom 30.4.2010 (Nds.GVBl. S.185, 284) auszurüsten.
Übungen sind als Grundübungen zu gestalten; Einsatzübungen mit ernstfallmäßigem Charakter sind verboten.
2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr
2.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
2.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen und Übungen mit Wasser ist sicherzustellen, dass eine direkte fachliche Aufsicht erfolgt und ein sofortiges Eingreifen durch qualifizierte Feuerwehrmitglieder, die mindestens die Truppmannausbildung abgeschlossen haben, gewährleistet ist. Außerdem ist der Wasserdruck durch ein Druckbegrenzungsventil unmittelbar vor dem Verteiler auf höchstens drei bar zu begrenzen. Die Nutzung einer Schnellangriffsvorrichtung ist nicht zulässig. (// <- Das war wohl dort mit wasser gemeint, suche ech aber wie oben beschrieben dann den Link)
2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z.B. CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Sprechfunkgeräten im 4-m-Band bzw. im TMO-Betrieb, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät (z.B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Mehrzweckzug usw.) sind verboten.
2.4.4 Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen sind nur im Rahmen der Jugendfeuerwehr und ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenarbeit mehrerer Jugendfeuerwehren - auch ortsfeuerwehrübergreifend - ist grundsätzlich zulässig. Die Durchführung von Großübungen mit ernstfallartigem Charakter (z.B. Einsatz- oder Alarmübungen) ist mit dem Ausbildungsauftrag der Jugendfeuerwehr nicht zu vereinbaren und daher verboten.
2.4.5 Bei Vorbereitung und Abnahme der Leistungsspange und bei Wettbewerben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der NJF im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. ist die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr in besonderem Maß zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.recht-niedersachsen.de/21...13202,21,4.htm
Ja klasse, genau was ich oben schrieb. Von einem generellen Verbot steht da nichts.
So wie ich das oben rauslese ist es NICHT "erlaubt" solch eine Übung mit "echten Feuer" durchzuführen?
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