Das bereitet mir auch Kopfschmerzen. Wenn ich schon sehe, dass manche Kameraden nicht normal Auto fahren können und dann irgendwann demnächst mit Feuerwehrfahrzeugen der 7,5 to. Klasse fahren dürfen... Oh je!
Ich denke, dass diese Regelung nicht unbedingt der richtige Weg ist. Zum Glück ist unser Fahrzeug schwerer als 7,5 to. und somit Führerscheinklasse C "pflichtig".
Ihr müsst es aber auch so sehen, dass letztendlich der Wehrführer/leiter die Leute dafür bestimmt oder bestimmen sollte. Er weiß ja wer dazu in der Lage ist...
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So?
Woher weiß der das derjenige in der Lage ist?
Schau mal was ein Amtlich anerkannter Prüfer für eine Ausbildung hat, damit er entscheiden kann/darf das jemand fähig ist ein KFZ zu führen und nun soll ein normaler Feuerwehrmann der ein Gruppenführer und Leiter Feuerwehr Lehrgang an einer Feuerwehrschule besucht hat das Gleiche entscheiden?
Sorry, aber jetzt mach dich nicht lächerlich.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Vor allem konnte mir bis heute niemand wirklich stichhaltig darlegen, wie die Verantwortlichkeit des Wehrführers aussieht, wenn ein Inhaber einer von ihm ausgestellten Fahrerlaubnis einen Unfall verschuldet.
Klar, es käme niemand auf die Idee, bei einem normalen Führerscheininhaber Prüfer und Fahrlehrer mit ins Boot zu nehmen wenn er Mist baut, aber angesichts dieser zusammengestrickten Feuerwehrverbandsheulabhilfe interessiert mich diese Problematik dann doch.
Nun, vor der Führerscheinreform ging das doch auch. Ich darf mit meinem 3er-Führerschein auch LKW bis 7,5 to ggf. mit SoRe bewegen - und kein Hahn kräht danach. In der Führerscheinausbildung hatte ich übrigens keine besondere LKW-Ausbildung...
Das mit dem Führerschein bei Einsatzfahrten...
Sonderrechte hin oder her...§ 4 FeV: Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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