Also bei uns ist das so (RLP) , dass die Personen den B-Schein mindestens 2 Jahre haben müssen und im Moment wird auf Landesebene geklärt, wer denn entsprechende Einweisungen und Fahrberechtigungen erteilen/ausstellen darf. Auf jeden Fall muss derjenige den C-Schein schon ein paar Jahre besitzen, wie lange müsste ich mal auf dem Schreiben in unserem GH schauen, welches da vor kurzem reingeflattert ist.
Grüße,
Heros
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Soviel ich rauslese ist es dann ab Herbst umgesetzt, dass B-Schein Besitzer die ein Ehrenamt ausüben dann mit einer Einweisung aufs Fahrzeug bis 7,5 to fahren dürfen und nicht einen C1 bzw. C Schein machen müssen.
Also da sind wir Bayern scheinbar wieder weiter.
Bei uns gibt es die schon, wenn auch in leicht kasstrierter Version.
http://www.feuerwehr-rosstal.de/bericht.php?id=237
Gruß
Tom
Geändert von DO9TNT (27.05.2011 um 13:10 Uhr)
Da wird nix geklärt, das steht schon fest: http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/FFeue...erwFBerV_RP_P1
Im Übrigen bin ich gerade ein bisschen über den ein oder anderen Beitrag hier verwundert. Dieses verfluchte Thema ist schon seit Jahren in der Welt, bei der ein oder anderen Frage bzw. Anmerkung hier frage ich mich, von welchem Planeten der Schreiber kommt...
... wenn die Kommune bzw. der Einheitsführer das zulässt.
Ich kenne zumindest einen der letzteren, der wird so einen Wisch im Leben nicht unterzeichnen.
Da sieht man mal wieder wie aktuell unsere Infoschreiben sind....
Danke für die Korrektur, überhose.
Wer hat aber ernsthaft bei einer Einsatzfahrt sein Fahrerlaubniszettelirgendwas dabei?
Wer hat überhaupt den normalen Führerschein dabei?
§2 Fahrberechtigung
(3)"Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen."
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@Überhose,entweder habe ich was mit den Augen oder du hast dich geirrt.
In der heutigen neuen Bestimmung geht es um Fahrzeuge bis 7,5 To.
Das was du angeführt hast regelt Fahrzeuge von 3,5 - 4,75 to.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 Satz 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) .
e.
Geändert von Ebi (27.05.2011 um 16:03 Uhr)
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge
Hallo,
ich kann nur etwas über den Bereich Bayern sagen.
http://www.lfv-bayern.de/cms/downloa...09_aktuell.pdf
Ob das auch so sein wird kann ich jedoch auch nicht genau sagen. Immerhin ist diese Presentation von 2009. Könnte aber so oder so ähnlich aussehen. ( Siehe Abschnitt 2) 1. Abschnitt betrifft bis 4,75to 2ter Abschnitt bis 7,5 to.
Gruß
andererseits ist das auch nicht unbedingt der richtige weg
wenn ich unsere wache anschaue, da wäre von dieser Regelung kein Vorteil zu erzielen, da alle Fahrzeuge deutlich über den 7,5to Grenze liegen
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