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Thema: e1-Richtlinie zu EMV nachgebessert: Alte Geräte können wieder eingebaut werden

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  1. #1
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    e1-Richtlinie zu EMV nachgebessert: Alte Geräte können wieder eingebaut werden

    Mit Fortschreibung der EG-Richtlinie 2004/104/EG wurden die bestehenden oben genannten Richtlinien
    geändert. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass Nachrüstteile, die keine sicherheitsrelevanten Funktionen
    haben, keine Typengenehmigung (e1-Kennzeichnung) mehr benötigen.
    Die Fahrzeugfunkgeräte nach den Technischen Richtlinien der BOS (TR-BOS) haben definitiv keine
    sicherheitsrelevante Funktion in einem Kraftfahrzeug. Somit entfällt die Verpflichtung zur EG-Typgenehmigung
    und zur e-Kennzeichnung der Geräte.

    GEMÄSS ANLIEGENDER INFO VOM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM KÖNNEN ALSO JETZT WIEDER ALTGERÄTE IN NEUE FAHRZEUGE VERBAUT WERDEN (sofern die Vorschriften des Fahrzeugherstellers beachtet werden).
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  2. #2
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    Hi,

    gemäß Informationen/Expertisen des PTI gilt dies schon seit Gültigkeit dieser e1-Richtlinie, denn genau mit dieser "bayrischen" Argumentation ;-) ließ sich diese EG-Richtlinie von Anbeginn an aushebeln.

    Mir tun nur die Feuerwehren/HiOrg's leid, die auf windige/geldgeile Verkäufer/Funk"fach"händler reingefallen sind, weil diese eben verkaufen wollten und die Parole ausgaben: "Nur neue FuG dürfen verkauft werden bzw. alte sind teuer nachzuzertifizieren !!"

    Also: Nicht immer auf die Händler hören denn die wollen zuallererst nur unser bestes: nämlich unser Geld, sprich: verkaufen!

    Gleiche/ähnliche Argumentation ebenfalls bei dieser "Blei-Richtlinie" !! ALso auch da nicht in's "Verkäuferfreundliche Bockshorn" jagen lassen!
    Werner

  3. #3
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    Gilt diese Aussage lediglich für Bayern oder auch für andere Bundesländer (beispielsweise Ba-Wü)?

  4. #4
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    Herausgeber der KFZ-Richtlinie ist das Kraftfahrt_Bundes_amt.

    Wenn meine Geographie-Kenntnisse mich nicht ganz im Stich lassen, liegt Ba-Wü in Deutschland.
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  5. #5
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    Hallo Werner ,

    Erzähl doch nicht so einen Blödsinn ! Es gab in der Tat eine Zeit , in der diese Richtlinie ohne Ausnahme gegriffen hat und Geräte ohne e-Kennzeichnung NICHT eingebaut werden durften. Nämlich genau bis dorthin , bis vom KBA die Änderungen der Richtlinie beschlossen und aufgenommen wurden .

    Das PTI hat im Übrigen diesbezüglich überhaupt nichts zu entscheiden - was zählt sind die Schreiben vom KBA - und sonst garnichts.

    Zitat :
    "Die wollen zuerst unser bestes...unser Geld ..."
    Zitat Ende
    Anscheinend hast Du oder Deine Org den falschen Händler - also werf nicht alle in einen Topf.

    Und Thema Bleifrei : Erklär doch bitte mal , worauf Du hinauswillst.

    Joe
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  6. #6
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    Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
    Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.
    Das grösste Technik-Forum für Rundumleuchten und Sondersignalanlagen! Schaut mal vorbei!
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  7. #7
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    Zitat Zitat von ZickZack Beitrag anzeigen
    Zählen Sondersignalanlagen eigentlich auch zu den "nicht sicherheitsrelevanten Funktionen"?
    Die RTK4-SL von Hella hat nämlich auch keine e1-Prüfung.
    Was "sicherheitsrelevant" i.S. der Vorschrift ist, steht im Anhang der KFZ-RiLi.

    Natürlich hat die RTK4 keine e-Kennzeichnung. Die Produktion wurde eingestellt, bevor die KFZ-RiLi in der verschärften Form zum 01.10.2002 in Kraft trat.

    Eine "e1-Prüfung" wird es i.Ü. niemals geben. Es handelt sich jeweils um die "e-Prüfung" und die "e-Kennzeichnung". Die Prüfungen haben in der gesamten EU identisch abzulaufen. So wirst Du beispielsweise auf einem Bedienteil der Fa. Motorola ein "e24" finden. Was lediglich bedeutet, dass die Prüfung in Irland durchgeführt wurde und die Kennzeichnung natürlich auf dem gesamten Gebiet der EU Gültigkeit hat. Siehe dazu Abschnitt 5.2 der Richtlinie der Kommission 2004/104/EG vom 14.10.2004:

    "5.2 Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist:

    1 für Deutschland
    2 für Frankreich
    3 für Italien
    4 für die Niederlande
    5 für Schweden
    6 für Belgien
    7 für Ungarn
    8 für die Tschechische Republik
    9 für Spanien
    11 für das Vereinigte Königreich
    12 für Österreich
    13 für Luxemburg
    17 für Finnland
    18 für Dänemark
    20 für Polen
    21 für Portugal
    23 für Griechenland
    24 für Irland
    26 für Slowenien
    27 für die Slowakei
    29 für Estland
    32 für Lettland
    36 für Litauen
    49 für Zypern
    50 für Malta,

    einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer“ nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch einen Zwischenraum getrennt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 03."
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  8. #8
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    e-Zwang bei Sosi : Leider noch aktuell . Die RTK4 muss also auf ein älteres Fahrzeug ( hab auch noch zwei Stück im Keller die ich verbauen möchte :-))

    Joe
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Joe aus Hö Beitrag anzeigen
    Erzähl doch nicht so einen Blödsinn !

    Joe
    Ach Joe, wie schreibst du gaaaanz weit unten: "Fuß vom Gas".....also....nimm dich selbst beim Wort .

    Und wenn du selbst kein solch Händler bist...warum fühlst du dich dann angegriffen????

    Gibt da so'n schönes Sprichwort von Tieren, die anfangen Laute von sich zu geben wenn man sie ruft ;-)))

    Und wenn du eben nicht angesprochen bist, dann halt doch ein wenig (verbales) Niveau hier aufrecht.

    By

  10. #10
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    Zitat Zitat von Joe aus Hö Beitrag anzeigen
    Das PTI hat im Übrigen diesbezüglich überhaupt nichts zu entscheiden - was zählt sind die Schreiben vom KBA - und sonst garnichts.

    Joe
    next:

    Das PTI hat sicher (für den nichtpolzeilichen Sektor) nichts zu "entscheiden"...es lieferte aber wunderbare und stichhaltige Argumentationshilfen...und wer lesen konnte war klar im Vorteil bei der Auseinandersetzung mit "Händlern" :-)

  11. #11
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    Zitat Zitat von WernerG Beitrag anzeigen
    ...und wer lesen konnte war klar im Vorteil bei der Auseinandersetzung mit "Händlern" :-)
    Nun, es sind nicht immer nur die Händler. Die Kameraden in Thüringen haben bei der sog. "Landesabnahme" auch schon so manche Überraschung von Landesseite erlebt. Für mich i.Ü. auch nicht nachvollziehbar.
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