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Thema: NON BOS -Seefunk/Binnenschifffahrt – Handfunkgeräte

  1. #1
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    NON BOS -Seefunk/Binnenschifffahrt – Handfunkgeräte

    Hallo,
    ich habe schon viel „gegoogled“ und auch vieles zu diesem Thema gefunden, nur nicht das, was ich eigentlich wissen wollte. Ich habe 1996, mein: „Beschränkt gültiges UKW-Sprechfunkzeugnis“ für den See- und Binnenschifffahrtdienst erworben .
    Mittlerweile hat sich in diesem Bereich VIELES an Verwaltungsvorschriften geändert...
    Nun zu meiner Frage – Welche zulässige Sendeleistung gilt für UKW-Handsprechfunkgeräte im Seefunkbereich?
    Ich lese oft „etwas“ in dem Bereich von 5 Watt!
    Auf Kanal 15 und 17, also Funkverkehr an Bord, „sollte“ man die Sendeleistung auf 1Watt beschränken (was auch logisch ist)...
    Lange Rede kurzer Sinn....
    Dürfen HFG’s im See- und Binnenschifffahrtdienst überhaupt mit 5 Watt senden, wenn auch nicht gerade auf Kanal 15 und 17, auf denen einen automatische auf 1 Watt Sendeleistung erfolgen muss???

    Mit freundlichen Grüßen

  2. #2
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    meines wissen nach sind Handgeräte gar nicht erlaubt
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
    Text wurde aus 100% chlorfrei gebleichten, handelsueblichen,
    freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.

  3. #3
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    Laut BnetzA:

    http://www.bundesnetzagentur.de/cae/...KWId417pdf.pdf

    Zitat: „ g) Die Kanäle 15 und 17 dürfen auch für den Funkverkehr an Bord von Schiffen benutzt werden, unter der Voraussetzung, dass äquivalente Strahlungsleistung 1 Watt nicht überschreitet .... „

    Da sich in der Regel (gerade in der Binnenschifffahrt) nur e-i-n-e fest installierte UKW-Mobilfunkstation auf Schiffen befindet, gehe ich doch stark davon aus, dass „Funkverkehr an Bord“ mittels Handfunkgerät zur „fest installierten Mobilfunkstation“ abgewickelt wird.

    Des Weiteren habe ich heute noch mal meine damaligen Schulungs- und Prüfungsunterlagen heraus gesucht. Und siehe da, 1996 (zur Zeit meiner Prüfung) waren Handfunkgeräte mit 1 Watt Sendeleistung zulässig.
    In den Ausführungen war z.B. unter anderem dieses Gerät ( http://www.oppermann-telekom.de/bosch-hfg100.html ) aufgeführt.

    Dennoch hat sich bis heute „einiges“ in den Vorschriften geändert, deshalb steht meine o.g. Frage weiter offen im Raum.

    Mit freundlichen Grüßen

  4. #4
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    Ich glaube, heute sind nur noch Funkgeräte zugelassen, welche dieses komische Signal ATIS heißt das glaube ich, eine Art Kennung, senden

    Im Anhang ist ein PDF, da steht alles drinnen inkl. der Rufnummer und der Zuständigkeiten
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
    Text wurde aus 100% chlorfrei gebleichten, handelsueblichen,
    freilaufend, gluecklichen Elektronen erzeugt.

  5. #5
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    ATIS ist eine Art „Erkennung“ (so etwas wie eine Art Selektivruferkennung) in der Binnenschifffahrt. Diese wird immer am Ende ausgesendet, damit die Schleuse oder Revierzentrale das Schiff eindeutig identifizieren kann.

    Ich denke, diese ist aber, bei Funkverkehr an Bord, TOTAL irrelevant...

    Somit steht meine Frage in bezüglich der zulässigen Sendeleitung immer noch unbeantwortet im Raum...

    Mit freundlichen Grüße

  6. #6
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    Non nos

    Hallo,
    die Regeln für die Nutzung von Handfunkgeräten für den See- bzw. Binnenschifffahtsfunk in Deutschland bzw. auf deutschen Schiffen sind in der Schnittstellenbeschreibung für tragbare See- und Binnenfunkanlagen der Bundesnetzagentur beschrieben. Kurzgefasst steht dort Handfunkgeräte für den Seefunk maximal 6 Watt Senderausgangsleistung und für den Binnenschifffahrtsfunk 0,1 bis 1 Watt Senderausgangsleistung. Nachzulesen unter Regelwerksbezeichnung "Reg TP SSB SE 005".

  7. #7
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    Vielen Dank!!!

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