Laut BnetzA:
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/...KWId417pdf.pdf
Zitat: „ g) Die Kanäle 15 und 17 dürfen auch für den Funkverkehr an Bord von Schiffen benutzt werden, unter der Voraussetzung, dass äquivalente Strahlungsleistung 1 Watt nicht überschreitet .... „
Da sich in der Regel (gerade in der Binnenschifffahrt) nur e-i-n-e fest installierte UKW-Mobilfunkstation auf Schiffen befindet, gehe ich doch stark davon aus, dass „Funkverkehr an Bord“ mittels Handfunkgerät zur „fest installierten Mobilfunkstation“ abgewickelt wird.
Des Weiteren habe ich heute noch mal meine damaligen Schulungs- und Prüfungsunterlagen heraus gesucht. Und siehe da, 1996 (zur Zeit meiner Prüfung) waren Handfunkgeräte mit 1 Watt Sendeleistung zulässig.
In den Ausführungen war z.B. unter anderem dieses Gerät ( http://www.oppermann-telekom.de/bosch-hfg100.html ) aufgeführt.
Dennoch hat sich bis heute „einiges“ in den Vorschriften geändert, deshalb steht meine o.g. Frage weiter offen im Raum.
Mit freundlichen Grüßen