Siehe hierzu auch:

Die Festlegung der Anforderungen an die Sehleistung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Richtlinien:

1. Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit PDV 300;
2. Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 6;
3. Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Festlegung der Tauglichkeit des Luftfahrpersonals;
4. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit) in der höchsten Anforderungsstufe;
5. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 31 (Taucherarbeiten/Arbeiten im Überdruck);

Wie gesagt, ob sich die BASF auch an diese Grundsätze hält, kann ich dir nicht beantworten, ich würde das aber stark vermuten.

Jedenfalls sind die von mir genannten Anforderungen die, die eine Berufsfeuerwehr an ihre Anwärter stellt.

Gruß